Candinas Martin · Nationalrat · 2026-03-19
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-19
Wortprotokoll
Die vergangenen Jahre haben uns deutlich vor Augen geführt, wie verletzlich selbst hochentwickelte Volkswirtschaften sein können. Die Pandemie, gestörte Lieferketten, geopolitische Spannungen und die drohende Energiemangellage im Winter 2022/23 haben gezeigt: Versorgungssicherheit ist keine Selbstverständlichkeit. Gerade für ein kleines, stark vernetztes Land wie die Schweiz ist es zentral, dass es vorbereitet ist, wenn globale Lieferketten ins Stocken geraten oder wenn lebenswichtige Güter knapp werden. Genau darum geht es bei dieser Revision des Landesversorgungsgesetzes.
Die Mitte-Fraktion unterstützt die vorliegende Revision des Landesversorgungsgesetzes ausdrücklich. Schliesslich wird [PAGE 555] mit dieser Vorlage auch eine Forderung der Mitte-Fraktion umgesetzt, nämlich die Motion Häberli-Koller 20.3268, "Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern". Diese Motion verlangt, dass die Schweiz ihre Instrumente stärkt, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern auch in Krisenzeiten sicherzustellen und Abhängigkeiten zu reduzieren. Die vorliegende Revision setzt genau hier an und erfüllt die Forderungen dieser Motion.
Mit dieser Revision wird das Instrumentarium der Landesversorgung gestärkt, damit der Bund im Fall einer schweren Mangellage rasch, zielgerichtet und verhältnismässig handeln kann. Gleichzeitig bleibt das bewährte Grundprinzip unseres Systems bestehen: Die Verantwortung für die Versorgung liegt primär bei der Wirtschaft. Der Staat greift subsidiär ein, wenn die Wirtschaft eine Mangellage nicht mehr selbst bewältigen kann. Dieses Zusammenspiel von Staat und Wirtschaft ist eine Stärke unseres Landes. Die wirtschaftliche Landesversorgung funktioniert bewusst als Public-Private-Partnership mit Fachwissen aus der Wirtschaft und klaren staatlichen Rahmenbedingungen.
Die Revision trägt den Erfahrungen der letzten Krisen Rechnung. Die Mitte-Fraktion begrüsst insbesondere drei Punkte:
1.[NB]Der Zeitpunkt für staatliche Interventionen wird klarer geregelt. Bisher war oft unklar, wann der Bund tatsächlich eingreifen kann. Neu wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Massnahmen bereits vor dem Eintritt einer schweren Mangellage getroffen werden können. Damit schaffen wir mehr Rechtssicherheit und ermöglichen gleichzeitig ein frühzeitigeres Handeln, wenn sich eine Versorgungskrise abzeichnet.
2.[NB]Die Entscheidungsgrundlagen werden verbessert. Die Vorlage schafft eine klarere gesetzliche Basis für Monitoring, Datenbearbeitung und Meldepflichten. Das klingt technisch, ist aber zentral. Denn nur wenn wir wissen, wie sich Lagerbestände, Lieferketten oder Produktionskapazitäten entwickeln, können wir frühzeitig reagieren und Engpässe vermeiden.
3.[NB]Das Instrumentarium selbst wird präzisiert. Das Gesetz stellt klar dar, welche Massnahmen im Krisenfall möglich sind - von der Freigabe von Pflichtlagern über die Angebots- und Nachfragelenkung bis hin zu befristeten Einschränkungen beim Verbrauch. Auch hier geht es um Transparenz und um eine bessere Vorbereitung auf mögliche Krisensituationen.
Fazit: Die wirtschaftliche Landesversorgung ist kein Instrument der Strukturpolitik. Sie dient dazu, kurzfristige oder mittelfristige Mangellagen zu überbrücken, nicht dazu, Märkte dauerhaft zu steuern. Denn eines ist klar: In einer Welt mit zunehmenden geopolitischen Spannungen, mit globalen Lieferketten und mit neuen Risiken für die Energie-, Medikamenten- oder Lebensmittelversorgung müssen wir unsere Resilienz stärken. Das bedeutet nicht Abschottung. Es bedeutet aber, dass wir vorbereitet sind.
Die Schweiz verfügt mit der wirtschaftlichen Landesversorgung über ein bewährtes System. Dieses System basiert auf Eigenverantwortung der Wirtschaft, auf Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft und auf der Fähigkeit des Bundes, im Ernstfall gezielt einzugreifen.
Die Mitte-Fraktion unterstützt deshalb die Vorlage gemäss Kommissionsmehrheit und lehnt alle Minderheitsanträge ab.