Weichelt Manuela · Nationalrat · 2026-04-28
Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2026-04-28
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinen Minderheitsanträgen[NB]II zur Höchstarbeitszeit und zur Überzeit und zum Minderheitsantrag III zur Normalarbeitszeit - ein Bereich, der für das Verbleiben des Pflegepersonals im Beruf wesentlich ist. Es geht direkt um Belastung bzw. um Entlastung.
Zuerst zur Normalarbeitszeit in Artikel 6 Absatz[NB]1: Der Antrag meiner Minderheit lautet, dass die Normalarbeitszeit auf 38 Stunden pro Woche reduziert wird. Dies hat bereits das Spital Wetzikon mit Erfolg eingeführt und wissenschaftlich von der Uni Bern begleiten lassen. Das neue Arbeitszeitmodell half in Wetzikon, die Fluktuation in der kritischen Phase des Spitals zu stabilisieren. Sie wissen, jede Person, die den Job der Pflege nicht vorzeitig an den Nagel hängt, hilft zu sparen. Wir können also gut mehr Geld in bessere Arbeitsbedingungen investieren. Das hilft schlussendlich, weniger Geld auszugeben und die Krankenkassenprämien zu senken.
Ich weiss jetzt schon, dass meine Gegnerinnen und Gegner sagen werden: Ja, genau, das Spital Wetzikon hat jetzt finanzielle Probleme. Aber das stimmt so nicht. Das Spital Wetzikon hat nicht wegen der 38-Stunden-Woche Probleme, sondern allein wegen seinem Neubau. Die wissenschaftlichen Ergebnisse haben gezeigt, dass die Einführung bei den betroffenen Angestellten zu messbaren Verbesserungen von Gesundheit, Wohlbefinden und Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen geführt hat. Der Erfolg des neuen Arbeitszeitmodells hängt sicher stark von der konkreten Ausgestaltung ab und kann als alleinige Massnahme den Fachkräftemangel nicht entschärfen. Die Umsetzung der Arbeitszeitreduktion durch weniger Schichten anstelle von Arbeitsverdichtung hat sich jedoch bewährt.
Nun zur Höchstarbeitszeit in Artikel 5 Absatz[NB]1: Es ist vorgesehen, dass die Normalarbeitszeit im Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege festgehalten wird. Das ist im Grundsatz richtig, aber genauso soll die Höchstarbeitszeit im gleichen Gesetz festgehalten werden. Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit gehören ins gleiche Gesetz. Es ist für die Betroffenen, für die Anwenderinnen viel übersichtlicher. Mein Vorredner Patrick Hässig hat es bereits erwähnt, die Höchstarbeitszeit soll bei 45 Stunden liegen. Es soll nicht, wie es die Mehrheit beantragt, offengelassen bzw. 50 Stunden als Höchstarbeitszeit zugelassen werden.
Ich komme noch zur Überzeit in Artikel 5 Absatz[NB]2. Als Überzeit wird die Arbeitszeit bezeichnet, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche hinausgeht. Im Gegensatz zu Überstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, handelt es sich bei der Überzeit um eine gesetzliche Obergrenze, die nur in Ausnahmefällen und mit spezifischer Kompensation überschritten werden darf. Lange Arbeitstage bzw. lange Arbeitswochen sowie Schichtdienst sind besonders gesundheitsschädlich. Mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent haben Arbeitgebende einen starken Anreiz zur Verhinderung von Überzeit. Einen Lohnzuschlag von 50 Prozent kennt z.[NB]B. der Kanton Zug bereits für einige Berufsgruppen bei Diensten an Sonn- und Feiertagen. Wenn ich "für einige Berufsgruppen" sage, dann gilt das natürlich nicht für die Pflege, das steht noch aus.
Ich bitte Sie, meinen drei Minderheitsanträgen zur Höchstarbeitszeit, zur Normalarbeitszeit und zur Überzeitentgeltung zuzustimmen.