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Hess Lorenz · Nationalrat · 2026-04-29

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-04-29

Wortprotokoll

Ich vertrete die Minderheit Rechsteiner Thomas. [GZ]

Gemäss geltendem Recht sind die Leistungen der AHV und der IV mit jenen der obligatorischen Unfallversicherung sowie der Militärversicherung zu koordinieren. Mit der Einführung der Pflicht zur elektronischen Kommunikation zwischen den Sozialversicherern muss auch die heutige Praxis des Melde- und Verrechnungsverfahrens gesetzlich verankert werden. Nur so kann eine medienbruchfreie und durchgängige elektronische Kommunikation gewährleistet werden, die den Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) entspricht. Artikel 50a AHVG, Artikel 97 UVG und Artikel 95 MVG sind entsprechend zu ergänzen, um die heutige Praxis des Melde- und Verrechnungsverfahrens gesetzlich zu verankern.

Dieser Konzeptantrag gibt quasi einen gesetzlichen Anker, damit die Datenbekanntgabe zwischen AHV, IV, UVG und MVG für die Koordination der Leistungen, die Abklärung der Versicherungspflicht und das Festsetzen der Versicherungsprämien oder der Renten gegeben ist. Nur so ist eine medienbruchfreie und durchgängige elektronische Kommunikation gewährleistet. Damit das mit dem Datenschutzgesetz konform ist, braucht es eben die genannte gesetzliche Verankerung. Damit kann z.[NB]B. die Mitteilung eines IV-Entscheids neu auch auf elektronischem Weg von der IV an den UVG-Versicherer gemacht werden. Dieser benötigt das zur Festsetzung seiner Leistungen. [GZ]

Ich bitte Sie, dieser Minderheit zuzustimmen.

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