Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2026-04-29
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-04-29
Wortprotokoll
Ich informiere Sie über die Diskussion in der Kommission, und zwar nicht nur zu den Artikeln mit Minderheitsanträgen, sondern auch zu den Artikeln, die von der Kommission in die Vorlage eingearbeitet wurden und zu denen kein Minderheitsantrag vorhanden ist.
Zuerst zum Antrag der Minderheit Aeschi zu Artikel 4 Absatz 2bis: Dieser Antrag wurde in der Abstimmung in der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Demnach soll der Zugang zur elektronischen Kommunikation Personen verwehrt sein, welche keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz haben. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Verankerung einer solchen Zugangsbeschränkung im Spezialgesetz BISS systemfremd ist. Weder die Zentrale Ausgleichsstelle noch die Durchführungsstellen sind die [PAGE 761] richtigen Ansprechpartner für den Abgleich des ausländerrechtlichen Status.
Tatsächlich gibt es Menschen in der Schweiz, welche trotz illegalem Aufenthalt eine AHV-Nummer haben. Grundgedanke der Minderheit war, dass kein Zugang zu Leistungen möglich ist, wenn jemand im Status eines illegalen Aufenthalts hier ist. Da die Versicherten aber die Daten weiterhin auch analog bestellen können, wäre diese Einschränkung des elektronischen Zugriffs nicht wirkungsvoll. Für die Kommissionsmehrheit stand zudem der digitale Austausch im Zentrum und nicht die Prüfung des rechtlichen Aufenthaltsstatus.
Zu Artikel 5 Buchstabe abis: Dort ist zwar kein Minderheitsantrag vorhanden, aber ich mache dennoch kurz eine Erläuterung. Die Kommission hat da eingearbeitet, dass den versicherten Personen jährlich automatisch ein einfach verständlicher Auszug aus dem individuellen Konto der AHV zur Verfügung gestellt wird. Sie haben es gehört: Er soll jährlich und automatisch erfolgen und verständlich sein. Es liegt in der Handlungskompetenz des Bundesrates bzw. der Zentralen Ausgleichsstelle, wie das gemacht wird. Gedacht ist, dass alle Versicherten erfahren können, ob sie Beitragslücken haben, und diese gegebenenfalls schnell schliessen können. Dass diese Information zur Verfügung gestellt wird, erscheint der Kommission wichtig.
Ich komme zu Artikel 22a, zum Steuerungs- und Mitwirkungsgremium: Dort gibt es einen Antrag der Minderheit de Courten. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Bei Artikel 22a wird von der Mehrheit der Umstand berücksichtigt, dass bisher noch zu unklar war, wer beim BSV, bei der ZAS und bei den Durchführungsstellen genau welche Verantwortung hat. Deshalb will die Kommissionsmehrheit unter dem Abschnitt "Governancebestimmungen" das Steuerungs- und Mitwirkungsgremium verankern, dessen Zusammensetzung benennen und auch dessen Aufgaben aufführen. Sie will diese Massnahme auch aufgrund der Vernehmlassung und der Anhörungen einführen, bei welchen diese als notwendig erachtet wurde. Bei Artikel 22b wurde der entsprechende Antrag der Minderheit de Courten mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Wie ich bei der Vorstellung des Geschäfts angetönt habe, hat die Kommission auch Punkte aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgenommen. Dort wurde reklamiert, dass bei den Durchführungsstellen grosse Intransparenz über die Kosten, einschliesslich der IT-Kosten, herrsche. Deshalb sollen gemäss Mehrheit neu die Verwaltungskosten nach einheitlichem Standard erfasst und ausgewiesen werden. Ergänzend dazu sollen auch Vorgaben zur Standardisierung der Schnittstellen und zur Interoperabilität gemacht werden. Damit werden Datenaustausch, Anbindung der Systeme, Effizienzgewinne und Transparenz möglich.
In den Artikeln 37a bis 37c geht es um die Änderung anderer Erlasse, konkret um das ATSG. Dort ist auch kein Minderheitsantrag vorhanden. Es geht um die elektronische Kommunikation der Versicherungen untereinander und mit den Versicherten. Artikel 37a hält die Anforderungen an die Plattform für die elektronische Kommunikation, welche die Versicherungen anbieten müssen, fest.
Auch zu Artikel 49 Absatz 1bis ist kein Minderheitsantrag vorhanden, aber die Kommission hat hier eine Ergänzung beschlossen. Es geht hier um Verfügungen, welche der Versicherungsträger - die AHV, die IV oder die Militärversicherung - schriftlich erlässt. Da sollen Medienbrüche verhindert werden. Konkret sollen diese Verfügungen der Sozialversicherungen auch elektronisch übermittelt werden können, wenn entweder die Pflicht zur elektronischen Kommunikation besteht oder diese verlangt wird. Gemäss Artikel 37c BISS hat die versicherte Person die Möglichkeit, die elektronische Kommunikation zu verlangen.
Letztlich informiere ich Sie über die Minderheit Rechsteiner Thomas, übernommen von Hess Lorenz, welche erstmals bei Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b1 AHVG erwähnt wird. Der ursprüngliche Antrag in der Kommission wurde mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit der Kommission will die automatische und vollständige Datenbekanntgabe zwischen AHV, IV, Unfallversicherung und Militärversicherung für die Koordination von Leistungen, die Abklärung der Versicherungspflicht, das Festsetzen der Versicherungspflicht, der Versicherungsprämien oder der Renten nicht ermöglichen. Gemäss der Minderheit ist diese gesetzliche Grundlage notwendig, damit der Austausch möglich ist, da heute die Datenanfrage in dieser Sache einzelfallweise und jeweils mit Begründung erfolgen muss und damit sehr aufwendig ist. Dieser Automatismus ist für die Kommissionsmehrheit aufgrund von Datenschutzbestimmungen noch nicht angebracht.
Ihre Kommission hat dem BISS sowie den Änderungen im ATSG in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Gleichzeitig hat die Kommission auch der Abschreibung von zwei Motionen zugestimmt. Das ist einerseits die Motion 23.4041, "Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)" - BISS ist nun quasi die Umsetzung davon -, andererseits meine Motion 23.4435, "AHV endlich digitalisieren".
Aus diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der Kommission, die Mehrheitsanträge zu unterstützen, die beiden Motionen abzuschreiben und das Geschäft in der Gesamtabstimmung anzunehmen.