Roth Franziska · Ständerat · 2026-06-02
Roth Franziska · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-06-02
Wortprotokoll
Ein Schwerpunkt der Revision betrifft den Zeitpunkt staatlicher Interventionen. Bei der Vorbereitung auf eine mögliche Energiemangellage im Jahr 2022 zeigte sich, dass gewisse Massnahmen einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen. Ein bekanntes Beispiel ist die Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr. Die damalige Massnahme stützte sich auf das Landesversorgungsgesetz. Dabei zeigte sich, dass das alles nicht so rasch geht.
Der Bundesrat sieht deshalb verschiedene Verbesserungen vor. Aus meiner Sicht bleibt er aber auf halbem Weg stehen. Es leuchtet mir nicht ein, weshalb Artikel 31 die Möglichkeit des Bundesrates, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, weiterhin und ohne jede Not auf wenige Monate beschränken soll. Wie uns die Erfahrung mit der Covid-19-Pandemie lehrte, führt zu spätes Handeln nur zu Notbeschaffungen zu Höchstpreisen. Andere Mangellagen lassen sich anhand von Marktindikatoren, geopolitischen Signalen und strukturellen Abhängigkeiten lange im Voraus prognostizieren. So war beim Halbleitermangel lange vor dem eigentlichen Höhepunkt absehbar, dass es zu Engpässen kommen würde, die dann ganze Branchen trafen, von der Medizintechnik über Autozulieferer bis zur Industrieautomation.
Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, die unnötige zeitliche Beschränkung "innerhalb weniger Monate" ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen. Nur so erhält der Bundesrat ausreichend Flexibilität. Er kann selbst am besten einschätzen, wann eine Intervention erforderlich ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Handlungsspielraum des Bundesrates auf Gesetzesebene auf wenige Monate einzuschränken. Immerhin sprechen wir hier von potenziell lebenswichtigen Massnahmen, mit denen eine für die Schweizer Bevölkerung schwere Mangellage vermieden werden soll. Es wäre ein sicherheitspolitischer Schuss ins eigene Knie, wenn wir im Gesetz auf ebenso hohen wie überflüssigen zeitlichen Limiten beharren würden.
Es wurde eingewandt, dass wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen stets befristet und keine Instrumente der Strukturpolitik sind. Das ist selbstverständlich. Niemand hindert den Bundesrat daran, das Gesetz weiterhin so zu handhaben. Selbst wenn sein Handlungsspielraum nicht auf wenige Monate eingeschränkt wird, bleibt es eine Kann-Bestimmung. Der Bundesrat hat weiterhin die Freiheit, auf Massnahmen zu verzichten, die er nicht für notwendig hält.
Der Einwand, ein Verzicht auf die zeitliche Limite von wenigen Monaten sei weder notwendig noch zielführend, leuchtet mir darum echt nicht ein. Jede Krise verläuft anders. Niemand kennt die Zukunft. Es kann sein, dass ein Vorlauf von wenigen Monaten in den meisten Fällen genügt. Es kann aber eben auch anders sein. Im Sinne einer ergebnisoffenen Risikovorsorge finde ich es falsch, wenn wir uns da ohne zwingenden Grund selber Hürden in den Weg legen. Ein Kantonsvertreter sagte in den Anhörungen, diese Freiheit müsse es in einer Krise geben, und er fügte an, es sei wichtig, dass die Bestimmung in Artikel 31 Absatz 2 proaktiv und nicht konservativ interpretiert werde. Das Prinzip müsste also sein, dass wir so früh wie möglich intervenieren, nicht so spät wie möglich.
Ich ersuche Sie deshalb, den Handlungsspielraum des Bundesrates nicht ohne Not einzuschränken und der Minderheit zuzustimmen.