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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-06-02

Wortprotokoll

Ich komme direkt zum Thema, nämlich zunächst zu Ziffer 1, zur Verjährung. Wie bereits in diesem Plenum erwähnt, ist der Bundesrat nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren, wie dies der vom Ständerat angenommene Motionstext fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil die Verrechnungssteuer dadurch weiterhin ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, erfüllen kann. Zudem würde die Frist von 15 Jahren nicht zu einem strafferen Verfahren gegenüber Steuerpflichtigen führen, wie das bei einer kürzeren absoluten Verjährungsfrist der Fall wäre.

Eine Ansetzung von kürzeren Fristen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist nicht im Interesse der Steuerpflichtigen. Da die ESTV jeweils zeitgleich die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben prüft, macht es Sinn, dass beide Steuerarten die gleiche absolute Verjährungsfrist haben.

Noch zu den Ziffern 2 und 3: Der vom Ständerat angenommene Motionstext erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht. Diese lehnt der Bundesrat prinzipiell ab, da bereits heute umfangreiche Unterlagen publiziert werden und Steuerpflichtige gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung geltend zu machen als die ESTV. Aber verglichen mit Ziffer 1 sind das eher untergeordnete Punkte, und der Bundesrat kann mit deren Annahme leben.

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