Ryser Franziska · Nationalrat · 2026-06-02
Ryser Franziska · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2026-06-02
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung zum Geschäft 25.071. Es verbleibt eine Differenz zum Ständerat in Artikel 42c. Diese umfasst die Frage, unter welchen Bedingungen Finanzinstitute Informationen im Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren direkt an ausländische Aufsichtsbehörden übermitteln dürfen.
Unser Rat hatte sich in der Frühjahrssession einstimmig für eine Vermutungsregel ausgesprochen. Da der Ständerat dennoch an seiner Differenz festhielt, hat sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates in einer regulären Sitzung noch einmal vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt. An ihrer Sitzung vom 13.[NB]April hat sich Ihre Kommission mit einem Zusatzbericht der Verwaltung und einer Auslegeordnung der verschiedenen Optionen beschäftigt. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben ist sich einig: Die Variante des Ständerates stellt keine gangbare Option dar. Hingegen hat Ihre Kommission einen Kompromissvorschlag erarbeitet, den wir Ihnen heute einstimmig zur Annahme empfehlen.
Um was geht es? Heute dürfen Finanzinstitute gemäss Artikel 42c FINMAG Informationsbegehren von ausländischen Aufsichtsbehörden direkt beantworten und ihnen sowie mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentliche Informationen übermitteln, sofern einerseits die Rechte der Kundinnen und Kunden sowie Dritter und andererseits die Voraussetzungen der Amtshilfe gewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die übermittelten Informationen vertraulich behandelt und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. In der Praxis führte diese Norm regelmässig zu Unsicherheiten für die Rechtsunterworfenen, notabene die Mitarbeitenden der angefragten Banken. Deshalb soll mit dieser Revision eine Klärung erbracht werden.
Die Variante des Ständerates klärt aber nicht, sondern weicht den heutigen Schutz der Kundinnen und Kunden massiv auf. Er sieht vor, dass nicht öffentlich zugängliche Informationen, beispielsweise auch über Kundinnen und Kunden sowie Dritte, direkt an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden übermittelt werden dürfen, solange sie die empfangende Behörde darum bitten, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Variante beinhaltet gefährliche Lücken. Die Vertraulichkeit wird nur ersucht. Die Spezialität, das heisst die ausschliessliche Verwendung für den erfragten Aufsichtszweck, wird komplett gestrichen.
Damit würde ein paralleler Informationskanal geschaffen, entkoppelt von den üblichen Schutzmechanismen der internationalen Amtshilfe. Ausländische Aufsichtsbehörden könnten das übliche Amtshilfeverfahren der Finma ganz einfach umgehen und die erhaltenen Informationen für andere Zwecke, wie etwa im Finanzmarkt-, Steuer- oder Strafrecht, verwenden. Eine solche Vermischung der verschiedenen internationalen Informationskanäle ist nicht wünschbar. Die Institute wiederum würden unter Druck geraten, über diesen Kanal immer mehr Informationen direkt zu übermitteln. Diese Variante ist also keine Vereinfachung zugunsten der Banken, wie es der Ständerat beabsichtigte, sondern eine unerwünschte Aufweichung des Schutzes von Kundinnen, Kunden und Dritten.
Mit dem Kompromissvorschlag unserer Kommission bleiben Vertraulichkeit und Zweckbindung hingegen gewahrt. Das geltende Recht wird durch einen Absatz 1bis ergänzt, welcher, angelehnt an den Entwurf des Bundesrates, eine Vermutungsregel einführt. Die Beaufsichtigten dürfen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Weitergabe der Informationen erfüllt sind, sofern nicht offensichtliche Hinweise dagegen sprechen. Das bedeutet, dass erstens die neue Norm im Einklang mit dem bestehenden Amtshilferegime nach Artikel 42 FINMAG steht; der Schutz von Kundinnen und Kunden und Dritten bleibt gewahrt. Zweitens wird die ursprünglich vom Bundesrat vorgesehene Vermutungsregel zusätzlich zugunsten der Institute vereinfacht, da sie neu diese Voraussetzungen nicht mehr für jeden Einzelfall prüfen und nachweisen müssen, sondern sich auf eine allgemeine gesetzliche Grundannahme stützen können und nur noch offensichtliche Nichtgewährungen ausschliessen müssen. Der Prüfaufwand wird also für die Banken merklich reduziert - und die möglichen Rechtsrisiken für die Bankmitarbeitenden ebenso.
Sie sehen: Mit dem Antrag Ihrer Kommission wird das aktuelle Schutzniveau gehalten, aber eine praktikable Umsetzung für die Banken gefunden. Die Kommission hat sich mit 24 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen für diesen Antrag ausgesprochen.