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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-06-02

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen beide Motionen zur Ablehnung. Auch Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die beiden Vorstösse am 18.[NB]Mai abgelehnt; Sie haben es gehört.

Nun, es ist klar, dass die aktuellen internationalen Entwicklungen die Schweiz vor neue Herausforderungen stellen. Der Bundesrat hat auch bereits gehandelt, er hat am 26.[NB]November 2025 ein Paket zur regulatorischen Entlastung der Unternehmen verabschiedet. Dabei werden auch im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe administrative Entlastungen in Aussicht gestellt. Was die in den Motionen genannten Massnahmen betrifft, sind die internationalen Anforderungen und Entwicklungen zu berücksichtigen. Der Bundesrat teilt dabei das Anliegen der Motionen, dass die Massnahmen international zulässig und insbesondere OECD-konform sein sollen.

Seitens der OECD sind im Januar 2026 die Resultate der Arbeiten zur Frage publiziert worden, welche steuerlichen Anreize ab 2026 als kompatibel im Sinne der OECD-Mindeststeuer eingestuft werden können. Zusätzliche Steuerabzüge oder Steuergutschriften, wie sie auch in den beiden Motionen erwähnt werden, können nun ab 2026 grundsätzlich im Einklang mit der OECD-Mindestbesteuerung sein, sofern sie auf wirtschaftlicher Substanz basieren - das betrifft natürlich die Kantone. Das bedeutet, dass das Ausmass der steuerlich zulässigen Förderung durch die Höhe der Sachanlagen bzw. der Lohnsumme begrenzt wird. Allerdings sind die Arbeiten in der OECD zu diesem Thema noch nicht abgeschlossen; es laufen in der OECD noch die Arbeiten zu den sogenannten "related benefits". Konkret geht es bei den "related benefits" darum, ob eine Massnahme nicht doch als schädlich einzustufen ist, beispielsweise weil ein solcher Anreiz nur den von der OECD-Mindeststeuer betroffenen Unternehmen offensteht. Aus diesem Grund ist eine abschliessende Beurteilung der in den Motionen geforderten Massnahmen noch nicht möglich.

Sind die Massnahmen nicht mindeststeuerkonform, könnten sie bei Unternehmen, die der Mindestbesteuerung unterworfen sind, oftmals keine Entlastungswirkung entfalten, weil sie dann durch nationale oder internationale Ergänzungssteuern neutralisiert werden können - wenn nicht durch die Schweiz selber, dann eben durch einen ausländischen Staat, der die Mindestbesteuerung eingeführt hat.

Mit der Publikation der OECD vom Januar 2026 ergibt sich aber für den Bund und die Kantone eine neue Ausgangslage. In erster Linie sind die Kantone gefordert, ihre bisherigen Standortmassnahmen an die neue Ausgangslage anzupassen. Der Bundesrat wird unabhängig davon im Rahmen der Beantwortung des Postulates Walti Beat 23.3752 steuerliche Massnahmen zur Bewahrung der Standortattraktivität prüfen; das wird noch vor den Sommerferien der Fall sein. Diese Auslegeordnung wird dann auch die anstehenden Fragen in Bezug auf die Überführung der Mindestbesteuerungsverordnung in ein Gesetz berücksichtigen.

Die Frage der Überführung der Verordnung in ein Gesetz wird damit sozusagen mit dem Postulat Walti Beat angepackt; Sie werden eine Auslegeordnung erhalten. Wir werden noch in diesem Jahr zusammen mit den Kantonen und auch unter Einbezug der Wirtschaft mit den Arbeiten beginnen.

Der Bundesrat erachtet deshalb die Überweisung der beiden Motionen als nicht nötig.

[VS]

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