Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-02

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-02

Wortprotokoll

Das dringliche Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1.[NB]Januar 2026 trat am 21.[NB]März in Kraft. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um den Opfern dieser schrecklichen Tragödie und ihren Angehörigen rasch und unbürokratisch konkrete Unterstützung zukommen zu lassen. Die Auszahlung der Solidaritätsbeiträge des Bundes von je 50[NB]000 Franken an die am schwersten betroffenen Opfer und Familien begann Mitte Mai. Dies lindert wenigstens einen Teil der finanziellen Sorgen der Betroffenen.

Die Opferhilfestellen der involvierten Kantone leisten bei der Bewältigung der Katastrophe Ausserordentliches. Mit der Beteiligung an diesen Kosten hat der Bund auch gegenüber den Kantonen ein Zeichen der Solidarität gesetzt. Mit dem dringlichen Bundesgesetz hat das Parlament weiter die Grundlage für einen runden Tisch geschaffen. Heute behandeln wir verschiedene Regelungen, die diesen runden Tisch betreffen. Die wichtigste davon betrifft die Frage, ob sich der Bund an Vergleichslösungen finanziell beteiligen soll und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Die anstehenden Vergleichsverhandlungen können nur erfolgreich geführt werden, wenn die richtigen Rahmenbedingungen zeitnah festgelegt werden. Ich danke deshalb Ihrer Kommission und Ihrem Rat für die zügige Behandlung dieses wichtigen Geschäfts.

Auch für den Bundesrat ist rasches Handeln zentral. Er hat deshalb umgehend mit der Umsetzung des runden Tisches begonnen. Der Bundesrat ernannte alt Staatsrat Laurent Kurth aus Neuenburg zum Leiter des runden Tisches. Ihre Kommission tauschte sich Ende April mit Herrn Kurth über die Arbeit des runden Tisches aus. Am 30.[NB]April fand unter der Leitung von Herrn Kurth eine zweite Vorbereitungssitzung mit betroffenen Akteuren statt. Im Moment laufen die Vorbereitungen, damit der runde Tisch starten kann.

Weitere Diskussionen sind aber angesichts der Komplexität der Aufgabe noch nötig. Die Öffentlichkeit wird in Absprache mit den Teilnehmenden des runden Tisches über den weiteren Fortgang der Arbeiten informiert werden. Aus Rücksicht auf die Teilnehmenden bleiben alle Gespräche am runden Tisch vertraulich. Ich begrüsse es, dass Ihre Kommission darauf verzichtet hat, den Teilnehmerkreis im Gesetz zu definieren. Die bisherigen Arbeiten haben nämlich deutlich gezeigt, wie wichtig das Prinzip der Selbstorganisation für das Gelingen des runden Tisches ist; auf diesen Punkt werde ich noch zurückkommen.

Nun komme ich aber zuerst zur Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen. Ich begrüsse es sehr, dass Ihre Kommission dem Grundsatz gefolgt ist. Es war offenbar unbestritten, dass sich der Bund mit einem Betrag von höchstens 20 Millionen Franken an Vergleichen beteiligen kann, die aus dem Austausch am runden Tisch hervorgehen. Damit setzt das Parlament einen gezielten Anreiz, damit die Vergleichsverhandlungen gelingen. Dies ist gerade bei einer Katastrophe wie in Crans-Montana mit vielen Opfern und komplexen Schadenslagen entscheidend, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Was mir als Justizminister besonders wichtig ist: Damit wird auch die Justiz entlastet. Die Gerichte und Behörden stehen bei Verfahren dieser Grössenordnung und Komplexität vor grossen Herausforderungen. Gelingt es, gemeinsam tragfähige Vergleichslösungen zu finden, ist das nicht nur für die Betroffenen von Bedeutung, sondern auch für die Funktionsfähigkeit der Justiz. Eine Verhandlungslösung ist deshalb aus Sicht des Bundesrates von zentraler Bedeutung. Damit eine solche Lösung zustande kommt, braucht es ein klares Signal, und genau dazu dient die Beteiligung des Bundes. Sie soll den Grundstein für eine Einigung legen, damit Vergleichsgespräche aufgenommen und ernsthaft geführt werden.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen, nach denen der Bundesrat über die Beteiligung an Vergleichen entscheidet, im Gesetz exemplarisch zu nennen sind. Demgegenüber ist die Minderheit der Ansicht, dass das Gesetz dem Bundesrat keine Kriterien vorgeben soll.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen: Vergleichslösungen lassen sich nicht am Reissbrett festlegen. Sie entstehen im Dialog der beteiligten Akteure. Vergleichsverhandlungen sind von vielen Faktoren abhängig. Nach dem Verständnis des Bundesrates funktioniert ein runder Tisch nur, wenn er möglichst ergebnisoffen ist. Das ist seine Stärke, denn eine Einigung setzt immer einen Konsens, also einen übereinstimmenden Willen der Parteien, voraus. Zentrale Faktoren - wer teilnimmt, wie verhandelt wird, wer wie viel beiträgt, worauf verzichtet wird - entwickeln sich erst im Prozess selbst. Frühere Fälle mit Vergleichslösungen können zwar Anhaltspunkte liefern. Ob aber die Kriterien, die damals sachgerecht waren, auch im vorliegenden Fall funktionieren, ist unsicher. Jede Katastrophe hat eigene rechtliche und menschliche Besonderheiten.

In den Vergleichsverhandlungen werden sich die Parteien deshalb unter anderem mit folgenden Fragen auseinandersetzen müssen: Was ist der Umfang der Forderungen? Welches Angebot machen die Haftpflichtigen? Nach welchen Kriterien werden die Geschädigten entschädigt? Wie viele Geschädigte müssen sich am Vergleich beteiligen, damit er zustande kommt? Diese und noch viele weitere Fragen müssen geklärt werden, und dafür ist der runde Tisch da. Der Bundesrat ist in seinem Entscheid über eine Beteiligung ohnehin - das ist wichtig zu wissen - an Verfassung und Gesetz gebunden. Dazu gehören namentlich die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Subsidiarität. Deshalb ist es auch nicht nötig, dass der Gesetzgeber im Voraus abstrakte Vorgaben für die Bundesbeteiligung definiert.

Der Einzelantrag Chassot ändert die Version der Mehrheit. Das Kriterium, dass der Vergleich von einer Mehrheit der Opfer oder ihrer Angehörigen getragen wird, soll gestrichen werden. An sich liesse sich sagen, der Antrag sei als Schritt in die richtige Richtung zu begrüssen. Mit dem Antrag Chassot nähert sich der Antrag der Mehrheit nämlich der Version von Bundesrat und Minderheit ein wenig an. Gleichzeitig macht der Antrag die bereits dargestellten Nachteile der Mehrheitslösung deutlich. Die in den Fällen Luxor und Überlingen entwickelten Kriterien waren auf den jeweiligen konkreten Fall zugeschnitten. Sie wurden zudem nicht vorgängig abstrakt in einem Gesetz festgelegt, und es ist schwierig, aus einzelnen konkreten Fällen allgemeingültige gesetzgeberische Kriterien abzuleiten. Was in einem bestimmten Einzelfall sachgerecht war, kann sich unter anderen Umständen als kontraproduktiv erweisen. Der Antrag der Minderheit belässt hier dem runden Tisch die für gute Lösungen im Einzelfall nötige Freiheit.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dass Sie der Beteiligung des Bundes an allfälligen Vergleichslösungen mit höchstens 20 Millionen Franken zustimmen und dabei der Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen folgen, die auf die Festlegung von Voraussetzungen für diese Bundesbeteiligung verzichten will.

Ich komme gleich zu den organisatorischen Regelungen. Ihre Kommission beantragt zwei weitere Bestimmungen.

Beim ersten Punkt geht es um das Festlegen der Organisations- und Verfahrensregeln durch die Leitung des runden Tisches. Es geht also darum, wer den Prozess am runden Tisch gestalten soll. Der runde Tisch ist seinem Wesen nach kein Entscheidgremium, sondern ein Gesprächsformat, in dem die Beteiligten ihre Positionen einbringen, aufeinander zugehen und eine Lösung entwickeln können, die von allen getragen wird. Der runde Tisch lebt von der Gleichberechtigung und Freiwilligkeit, von der Offenheit des Austausches und vor allem vom Konsens der Teilnehmenden. Ein solcher Konsens lässt sich nicht verordnen, vielmehr muss er entstehen. Eine möglichst grosse Autonomie und Selbstorganisation des runden Tisches sind deshalb entscheidend dafür, dass er überhaupt funktionieren kann. Nur so bleibt der Dialog offen, und nur so können Lösungen entstehen, die am Ende auch wirklich von möglichst vielen getragen werden. Eine autoritative Festlegung der Organisations- und Verfahrensregeln durch die Leitung steht deshalb im Widerspruch zur Idee des runden Tisches als Dialoggefäss. Solche Vorgaben können gut gemeint sein, aber man läuft damit Gefahr, an den Bedürfnissen der Beteiligten vorbeizugehen, und genau das kann dann die Einigung erschweren. Wird die Leitung mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet, nähert sich der runde Tisch einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an, und gerade dies soll vermieden werden.

Es wurde kein Minderheitsantrag, der einen Verzicht auf diese Bestimmung zum Ziel hätte, eingereicht. Ich bitte daher die Kommission des Zweitrates, sich dieses Themas nochmals anzunehmen und von einer Verankerung von Entscheidungsbefugnissen der Leitung des runden Tisches abzusehen.

Beim zweiten Punkt geht es um die Berichterstattung. Ihre Kommission schlägt dafür eine spezifische Bestimmung vor. Für die Berichterstattung gegenüber dem Parlament besteht mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates ein bewährtes Instrument der Rechenschaftsablegung. In diesem Rahmen wird der Bundesrat über die Ergebnisse des runden Tisches und über Art und Umfang der Bundesbeteiligung sowieso informieren. Der Bundesrat geht davon aus, dass damit die Berichterstattung erfüllt wird und dass kein separater Bericht notwendig ist, so wie dies in der Kommission zum Ausdruck gekommen ist.

Zum Abschluss möchte ich zusammenfassen: Ich bitte Sie, auf die neue Vorlage Ihrer Kommission einzutreten. In Bezug auf die Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen beantrage ich, bei der Formulierung der Botschaft zu bleiben und auf das Festlegen von Kriterien für die Beteiligung zu verzichten. Bezüglich der organisatorischen Bestimmungen zum runden Tisch bitte ich um Zurückhaltung. Vor allem sollte auf eine Regelung verzichtet werden, wonach die Leitung Organisations- und Verfahrensregeln des runden Tisches festlegt. Sie läuft der Natur und dem Wesen eines runden Tisches entgegen. Schliesslich bitte ich Sie heute, dem runden Tisch die besten Voraussetzungen mitzugeben, damit er seine Aufgabe erfüllen kann, mit Freiraum und Vertrauen in den Prozess.

Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-02 | Lexipedia | Lexipedia