Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-02
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-02
Wortprotokoll
Unabhängig davon, ob man die Motion unterstützt oder ablehnt, in einem Punkt herrscht Einigkeit: Eine gute Aus- und Weiterbildung aller Personen, die in Strafbehörden tätig sind, ist von grösster Wichtigkeit.
Die Aufklärung und die Beurteilung von Straftaten berühren oftmals höchst sensible Bereiche der betroffenen Personen, seien das Beschuldigte, Opfer oder Zeuginnen und Zeugen. Bei der Aufklärung von Straftaten setzt der Staat seine schärfsten Waffen gegen Individuen ein: Er kann Wohnungen durchsuchen, Personen vorführen lassen, ihnen sogar die Freiheit entziehen. Das alles setzt voraus, dass jene Personen, welche diese staatlichen Mittel anordnen oder anwenden, für ihre jeweilige Aufgabe bestmöglich geschult sind. Oder kurz gesagt: Aus- und Weiterbildung sind essenziell. Trotzdem beantragt Ihnen der Bundesrat und mit ihm die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen die Ablehnung der Motion. Weshalb? Ich möchte Ihnen rechtliche und praktische Gründe nennen.
In rechtlicher Hinsicht ist höchst zweifelhaft, ob der Bund überhaupt die verfassungsmässige Kompetenz hätte, umfassende Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung zu erlassen. Denn im Bereich des Strafprozessrechts kommt den Kantonen mit Bezug auf ihre Behörden Organisationsautonomie zu. Sie können in einem bestimmten, aber weiten Rahmen die Organisation ihrer Strafverfolgung und ihre Gerichtsorganisation festlegen. Vor allem aber ermächtigt die Strafprozessordnung die Kantone, festzulegen, welche Voraussetzungen jemand erfüllen muss, um in einer bestimmten Behörde tätig sein zu können. Würde nun der Bund die Ausbildung festlegen, käme das in Konflikt mit den Befugnissen der Kantone.
Weiter sind die Aus- und vor allem die Weiterbildung eng verzahnt mit dem öffentlichen Dienstrecht. Dessen Regelung gehört zu den Kernkompetenzen der Kantone. Es obliegt ihnen, zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen jemand für eine bestimmte Tätigkeit im Dienst eines Kantons aufweisen muss. Deshalb könnte der Bund auch kaum festlegen, dass beispielsweise alle Mitglieder von Strafgerichten über ein Anwaltspatent verfügen müssen.
Neben diesen rechtlichen Überlegungen sprechen praktische Überlegungen gegen eine Bundesregelung. Wer die Aus- und Weiterbildung von Behörden regeln will, muss zum einen die Bedürfnisse und zum andern das Aus- und Weiterbildungsangebot kennen. Dazu sind die Kantone ungleich besser in der Lage als der Bund.
Von Bedeutung ist für den Bundesrat zudem - das scheint mir in diesem Rat besonders wichtig -, dass die Kantone und die Fachgremien eine Bundesregelung klar ablehnen. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz, die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz, das Schweizerische Polizeiinstitut und die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter erachten die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Bundesregelung der Aus- und Weiterbildung als nicht gegeben. Sie sehen auch keine Notwendigkeit für eine Bundesregelung.
Die Kantone und Fachgremien belassen es aber nicht bei der Ablehnung einer Bundesregelung. Vielmehr fördern die Kantone die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder von Strafbehörden derzeit mit dem Fachrat Aus- und Weiterbildung gesamtschweizerisch. Der Bundesrat kann sich also gut vorstellen, sein Engagement noch zu verstärken und die Kantone namentlich bei der Koordination ihrer Aktivitäten zu unterstützen. Wichtig ist aber, dass der Lead bei den Kantonen bleibt, die, wie ich dargelegt habe, erstens in der Sache zuständig sind und zweitens über das bessere Wissen verfügen als der Bund. Nicht zuletzt ist Zurückhaltung des Bundes geboten, auch aus Respekt vor dem Föderalismus.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und diese Motion abzulehnen.