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Masshardt Nadine · Nationalrat · 2026-06-03

Masshardt Nadine · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-06-03

Wortprotokoll

Ich vertrete bei Artikel 9a eine grosse und breit abgestützte Minderheit. Im Namen dieser Minderheit bitte ich Sie, bei unserem ursprünglichen Beschluss und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und auf diesen Einschub zu verzichten.

Weshalb? Der Ständerat hat hier mehrheitlich beschlossen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip auch noch auf Gesetzesstufe verankert werden soll. Genau das ist aber aus unserer Sicht unnötig und bringt auch keinen Mehrwert. Dies ist uns in der Kommission auf Nachfrage auch von der Vertretung der Verwaltung bestätigt worden.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein in der Bundesverfassung verankertes Rechtsprinzip, das der Gesetzgebung übergeordnet ist. In Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: "Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein." Das gilt natürlich auch für das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung. Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein, sowohl beim Erlassen von Massnahmen als auch bei Ausführungsbestimmungen.

Im Bereich des Strahlenschutzes wird dieses Prinzip dann durch Artikel 8 der Strahlenschutzverordnung konkretisiert. Dort steht: "Sämtliche Massnahmen im Strahlenschutz müssen nach dem zugrunde liegenden Risiko abgestuft sein." Die nach Risiko abgestufte Vorgehensweise ist als Grundsatz des Strahlenschutzes also bereits in Artikel 8 der Verordnung geregelt. Es ist also unnötig und wäre auch unüblich, wenn wir dieses Prinzip zusätzlich im Gesetz verankern würden.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag meiner breit abgestützten Minderheit anzunehmen.

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