Hübscher Martin · Nationalrat · 2026-06-03
Hübscher Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-03
Wortprotokoll
Nachdem wir das Geschäft am 18.[NB]Dezember 2025 intensiv diskutiert hatten, beriet der Ständerat die parlamentarische Initiative Bregy am 5.[NB]März und stimmte der geänderten Vorlage mit 31 zu 12 Stimmen zu. Wir befinden uns also nicht mehr in der Grundsatzdebatte, sondern in der Differenzbereinigung.
Erlauben Sie mir trotzdem noch eine Präzisierung zum erwähnten Automatismus. Es gibt keinen Automatismus. Es braucht in jedem Fall eine Firma in der Schweiz, die dem BLV einen Antrag stellt. Automatisch kommen keine Pflanzenschutzmittel aus dem Ausland auf ein Feld; davor müssen Sie keine Angst haben. Wir haben in der Schweiz sowieso andere Berechnungen und Zulassungsvorschriften. Wir bemessen z.[NB]B. im Obstbau auf das Baumvolumen und nicht auf das Kronenvolumen. Es gibt sowieso Vorschriften, die in der Schweiz in jedem Fall angepasst werden müssen.
Nun hat sich die Kommission an ihrer Sitzung vom 13.[NB]April über den Entwurf gebeugt. Die vom Ständerat beschlossene Änderung, in Artikel 160a Absatz 3 "Produkte" mit "Wirkstoffen" zu ersetzen, wird damit begründet, dass die EU nur Wirkstoffe und keine Produkte zulässt. Hier schliesst sich die Kommission dem Ständerat an. Die Mehrheit will jedoch in der deutschen Fassung den Begriff "soweit" durch "falls" ersetzen und den Text somit an die französische Fassung angleichen, da "falls" dem französischen "si" besser entspricht. Die Minderheit Bertschy, wir haben es gehört, möchte beim Wort "soweit" bleiben. Die Kommission hat ihren Beschluss mit 16 zu 9 Stimmen gefasst.
Bei Absatz 4 wurde das Wort "Produkte" vom Ständerat auf Antrag der Redaktionskommission fälschlicherweise aus der Aufzählung gestrichen. Ich begründe Ihnen, weshalb das falsch ist. Hier muss es möglich sein, sowohl Wirkstoffe zur Formulierung in der Schweiz als auch fertige Produktmischungen aus Nicht-EU-Ländern in der Schweiz zuzulassen. Genauso muss es möglich sein, einen Wirkstoff und das daraus formulierte Produkt ausschliesslich in der Schweiz zuzulassen.
Ich erwähne nochmals, dass wir auch in der Schweiz Firmen haben, die Produkte nicht in der EU registrieren, sondern direkt in der Schweiz zulassen möchten. Hier beantragt die Mehrheit der WAK-N folgerichtig, an der Fassung festzuhalten, die wir im Nationalratsplenum beschlossen haben. Denn es gibt auch Wirkstoffe, gerade im Bereich von Biokontrollen, die noch nicht in der EU zugelassen sind, deren Zulassung aber hierzulande sinnvoll wäre. Es braucht aber immer ein fertiges Produkt, denn nur ein Wirkstoff allein nützt nichts. Daher muss das hier explizit erwähnt werden, sonst fehlt es in der materiellen Vorlage. Sich diese Möglichkeit offenzulassen, ist auch aufgrund der von beiden Räten angenommenen Motionen Bregy 23.4197 und Badertscher 23.4289 zur Fast-Track-Zulassung für Low-Risk-Produkte und der hierzu geführten Debatte mit der Forderung nach einer eigenen Zulassung in der Schweiz logisch und konsequent.
Die letzte Differenz betrifft die Notfallzulassungen; darum geht es in Absatz[NB]6. Hier möchte die Mehrheit analog zu Absatz 3 das Wort "sofern" durch "falls" ersetzen, damit es auch hier der französischen Version besser entspricht. Der übrigen Ergänzung des Ständerates von Absatz 3 stimmt die Mehrheit der Kommission zu. Die Minderheit Badran Jacqueline, wir haben es gehört, möchte zusätzlich die Einschränkung aufnehmen, dass gleichwertige klimatische, topografische und landwirtschaftliche Bedingungen herrschen müssen. Die Mehrheit der Kommission sieht darin keine Notwendigkeit, weil die Anwendungsbedingungen für Pflanzenschutzmittel unabhängig von den Produkten definiert sind. Die Vorschriften zur Reduktion von Risiken der Abschwemmung und Abdrift wurden verschärft; sie berücksichtigen die topografischen Verhältnisse. Die Zulassung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird jetzt per 1.[NB]Juli 2026 neu geregelt, indem die Ausbildungs- und Weiterbildungsanforderungen verschärft werden. Zudem gilt im ökologischen Leistungsnachweis das Schadschwellenprinzip, welches verlangt, dass vor einer Anwendung eine Schadschwelle überschritten sein muss. Des Weiteren sind bei den allermeisten Notfallzulassungen Sonderbewilligungen notwendig. Das heisst, nicht der Landwirt entscheidet, sondern die zuständige Fachstelle für Pflanzenschutz erteilt die Bewilligung in Kenntnis der lokalen Gegebenheiten, des Schutzes der Kulturen und der Risiken.
Namens der Kommission bitte ich Sie, den Mehrheitsanträgen zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.