Lexipedia

Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-03

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-03

Wortprotokoll

Ich spreche nur einmal und äussere mich jetzt sowohl zum Eintreten als auch zum Erlassentwurf, der nur einen einzigen Artikel des Umweltschutzgesetzes betrifft.

Vor zwei Jahren berieten wir eine Revision des Umweltschutzgesetzes. Dabei standen Änderungen in den Bereichen Lärm und Bodenbelastungen im Vordergrund, die zu längeren und kontroversen Diskussionen Anlass gaben. Sie erinnern sich vermutlich daran.

Beim Thema Bodenbelastungen passten wir unter anderem die Bestimmungen für die Abgeltung des Bundes aus dem Vasa-Altlastenfonds für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten an. Unsere Kommission beantragte damals im Rahmen ihrer Beratungen, auch Standorte für abgeltungsberechtigt zu erklären, die durch Löschschaum verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten. Dieser Antrag wurde in der Folge von beiden Räten gutgeheissen. Die entsprechende Revision des Umweltschutzgesetzes trat am 1.[NB]April 2025 in Kraft.

In Artikel 32ebis des Umweltschutzgesetzes ist seither in den neuen Absätzen 10 und 11 festgelegt, dass der Bund an die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von mit PFAS-haltigem Löschschaum belasteten Standorten aus dem Vasa-Altlastenfonds Beiträge leistet. Gemäss Artikel 32eter Absatz 1 Buchstaben h und i beläuft sich der Beitrag des Bundes auf 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Beiträge an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, werden jedoch nur geleistet, wenn erstens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst bis 1.[NB]April 2027, keine PFAS-haltigen Schäume mehr auf den betreffenden Standort gelangt sind und zweitens die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht hatten, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden. Abgeltungen werden zudem nur geleistet, wenn die Massnahmen zeitnah erledigt werden. Beiträge an Untersuchungen werden in diesem Sinne nur geleistet, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31.[NB]Dezember 2035 abgeschlossen ist. Beiträge an die Kosten der Überwachung und der Sanierung werden nur geleistet, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31.[NB]Dezember 2045 abgeschlossen sind. So weit die Ausgangslage.

Anlass für die neue Vorlage gibt ein Versehen. Als die Räte bei der Revision des Umweltschutzgesetzes nachträglich auch den Tatbestand der Verunreinigung durch PFAS-haltige Löschschäume als abgeltungsberechtigt bezeichnet hatten, ging vergessen, auch die Übergangsbestimmung von Artikel 65a des Umweltschutzgesetzes entsprechend anzupassen. Diese Übergangsbestimmung sieht für andere abgeltungsberechtigte Tatbestände vor, dass Gesuche um Abgeltungen in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst vor dem 1.[NB]April 2025, begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Solche Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst spätestens bis 1.[NB]Januar 2027, einzureichen.

Um das Versehen zu korrigieren, beschloss die UREK des Nationalrates eine Kommissionsinitiative zur entsprechenden Änderung des Umweltschutzgesetzes. Die UREK unseres Rates stimmte dieser einstimmig zu und ermöglichte damit der Schwesterkommission die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes. Am 20.[NB]Oktober 2025 konnte die UREK des Nationalrates den Entwurf und einen Bericht dazu verabschieden. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Bundesrat nahm mit seiner Stellungnahme vom 5.[NB]Dezember 2025 zustimmend Stellung. Der Nationalrat trat am 19.[NB]März 2026 ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein und hiess sie in der Gesamtabstimmung mit 184 Stimmen einstimmig gut. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis wurde auch die Ausgabenbremse gelöst.

Ihre Kommission hat die Revisionsvorlage am 14.[NB]April 2026 beraten. Sie empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Entwurf zu verabschieden.

Vielleicht noch kurz zum Inhalt der Vorlage: Mit dem neuen Artikel 65b soll im Umweltschutzgesetz für Gesuche um Beiträge an die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die den übrigen Abgeltungstatbeständen entspricht. Rückwirkende Subventionszahlungen sollen grundsätzlich nicht erfolgen. Gleichzeitig lässt sich jedoch kaum begründen, dass Kantone und Gemeinden, die proaktiv gehandelt haben, gegenüber Gemeinwesen benachteiligt werden, die sich der Problematik noch nicht angenommen haben. Sie sollen deshalb ebenfalls von Beiträgen aus dem Vasa-Altlastenfonds profitieren können.

Gemäss Auskunft der Verwaltung kann die Änderung aufgrund der von den Kantonen erhaltenen Informationen rund 22 Standorte betreffen. Für zwei davon kommen zusätzliche Abgeltungen für bereits durchgeführte Sanierungen infrage. Dies betrifft einerseits das von der Betriebsfeuerwehr genutzte Lonza-Areal im Kanton Wallis sowie ein Neubauprojekt im Kanton St.[NB]Gallen. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung lassen sich nur schätzen: Für alle Standorte zusammen wird mit Untersuchungskosten von insgesamt 1,5 Millionen Franken gerechnet, was Beiträge zulasten des Vasa-Altlastenfonds von rund 600[NB]000 Franken zur Folge hätte.

Die Kostenfolgen für die beiden bereits durchgeführten Sanierungen lassen sich nur schwer abschätzen. Die Kosten für das Lonza-Areal beliefen sich auf insgesamt 25 Millionen Franken. Da der Standort im Rahmen eines Bauprojektes saniert wurde, waren unter Umständen nicht alle Massnahmen im Sinne des Altlastenrechtes erforderlich und somit nicht vollumfänglich abgeltungsberechtigt. Entsprechendes gilt auch für die zweite bereits durchgeführte Sanierung am Standort des Neubaus des Regionalgefängnisses in Altstätten im St.[NB]Galler Rheintal.

Gemäss aktuellem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass die rückwirkenden Kosten zulasten des Vasa-Altlastenfonds den Betrag von rund 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Diese Kosten sind für den Vasa-Altlastenfonds tragbar, der gemäss Auskunft der Verwaltung noch während rund dreissig Jahren einen positiven Saldo aufweisen dürfte.

Ich komme zum Schluss: Da die Bestimmung in Artikel 65b USG voraussichtlich wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken auslösen wird, untersteht sie zusätzlich der Ausgabenbremse.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie gutzuheissen.