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Pfister Martin · Bundesrat · 2026-06-03

Pfister Martin · Bundesrat · Zug · 2026-06-03

Wortprotokoll

Es sind ja jetzt verschiedene Artikel diskutiert worden. Ich gehe nachher auf einzelne Bereiche ein, aber generell kann ich sagen, dass der Bundesrat Ihnen empfiehlt, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, ausser bei Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f, wo wir empfehlen, der Minderheit zu folgen, weil dort eine Präzisierung erfolgt, die für den Nachrichtendienst nützlich wäre.

Die Vorlage ist ausgewogen und stärkt die rechtsstaatliche Einbindung des Nachrichtendienstes und auch die Aufsicht. Sie stärkt den NDB auch dort, wo dies durch die veränderte Sicherheitslage in Europa, aber auch in der Schweiz notwendig ist. Sie baut die Aufsicht und die Kontrolle wo nötig aus. Ich bitte Sie deshalb in genereller Weise, dem Bundesrat bzw. der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Bei Artikel 5 Absatz 6, also bei den Minderheiten I (Molina) und II (Seiler Graf), empfehle ich Ihnen ebenfalls, die Anträge der Minderheiten abzulehnen. Hier ist die wichtigste Aussage die, dass die Datenbearbeitungsschranke gemäss Absatz 5 unangetastet bleibt und eben der neue Absatz 6 die Ausnahmen präzise und differenziert beschreibt. Buchstabe b entspricht weitestgehend der schon heute im Gesetz geregelten Ausnahme. Die neuen Buchstaben a und c bis f betreffen Ausnahmen gemäss der täglichen Praxis des NDB und nehmen Einwände der Aufsichtsbehörden zur Handhabung der Datenbearbeitungsschranke auf. Hier präzisieren und erleichtern Sie also die Aufgabe des NDB.

Zu Buchstabe c und damit zum Antrag der Minderheit II (Seiler Graf): Der NDB muss wissen, gegen wen sich eine Bedrohung richtet. Nur dann kann der NDB die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen und Organisationen informieren, damit die betroffene bzw. bedrohte Person und die Organisation allenfalls auch gewarnt und geschützt werden können. Ein Beispiel: Wenn der NDB eine politische Person, eine Politikerin oder einen Politiker, während eines öffentlichen Auftritts beschützen muss, muss er Informationen über diese Person haben und auch beschaffen können. Das ist eine wichtige Grundlage, um überhaupt diesen Schutz sicherstellen zu können.

Zu Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b, zur Minderheit Chollet: Auch hier empfehle ich Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Mehrheit, also dem Entwurf des Bundesrates, zu folgen. Bei Buchstabe b erfolgt keine materielle Änderung. Es ist eine Klarstellung, mit der neu der Begriff der Exponenten definiert statt nur erwähnt wird. Dies dient der Rechtssicherheit. Bekennt sich eine Person konkret zu einer terroristischen oder gewalttätigen extremistischen Organisation oder unterstützt sie diese durch konkrete Taten, rechtfertigt sich eine Ausnahme vom Verbot der Datenbearbeitung.

Dann zur Minderheit Molina bei Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: Hier empfehle ich Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Der Begriff "Internet" ist deutlich zu unpräzise und für die Tätigkeiten des NDB nicht wirklich brauchbar. Hier braucht es einen besseren Begriff, und "Cyberraum" ist ein besserer Begriff für die Tätigkeiten des NDB. Wir werden den Begriff "Cyberraum" wenn notwendig in den Ausführungsbestimmungen des NDG noch genauer definieren.

Dann zu Artikel 14 Absatz 3, zur Minderheit Chollet: Auch hier empfehlen wir Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Hier geht es um eine wichtige Ermöglichung des Einsatzes eines Ortungsgerätes. Dieser Einsatz beschränkt sich auf die Übermittlung der aktuellen Koordinaten des Beobachtungsobjekts während einer laufenden Observation. Das ermöglicht es, dass der NDB hier effizienter arbeiten kann und deutlich weniger Personal einsetzen muss. Das Ortungsgerät hat also den einzigen Zweck, Kontinuität in der Beobachtung zu gewährleisten. Geht der Kontakt zum Beobachtungsobjekt dauerhaft verloren, ist die Übermittlung der Ortungsdaten auch zu beenden. Es geht somit um den Einsatz eines technischen Hilfsmittels, um die Observation sicherer und effizienter durchzuführen. Der Bundesrat erachtet den Eingriff in die Privatsphäre in diesem Sinn als verhältnismässig und auch als rechtskonform, und es hilft eben, die Effizienz zu verbessern.

Bei Artikel 14 Absatz 4 empfehlen wir Ihnen, den Antrag der Minderheit Seiler Graf abzulehnen. Der Grundrechtseingriff ist relativ geringfügig und nicht grösser als derjenige durch die Observation selbst. Die vorgesehene Berichtspflicht ist nicht stufengemäss; es ist unklar, was ich als Vorsteher des VBS mit der Information tatsächlich machen soll, würde sie mir in jedem Fall übergeben. Zudem könnte der NDB der gesetzlichen Auflage, die Daten des Trackings zu vernichten, nicht nachkommen, wenn ich im Detail informiert werden müsste.

Dann empfehlen wir Ihnen, bei Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f der Minderheit Flach zu folgen, weil der Nebensatz, der hier ergänzt wird, diese Bestimmung eben etwas präzisiert und damit auch für den NDB in der Handhabung verbessert.

Bei der Minderheit Molina zu Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g ist die Begründung eigentlich die gleiche, wie ich sie vorhin bezüglich des Begriffs des Internets ausgeführt habe.

Bei Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a empfehlen wir Ihnen, den Antrag der Minderheit Chollet abzulehnen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum der Einsatz von technischen Geräten zur Überwachung von Zielpersonen aus dem Gesetz zu streichen ist. Würde der NDB eines solchen wichtigen Mittels zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags beraubt, würde er diesen deutlich weniger gut als heute erfüllen können.

Auch der Antrag der Minderheit Chollet bei Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b ist abzulehnen, weil hier die Streichung nur notwendig wäre, falls Artikel 14 Absatz 3 gestrichen würde.

Zu den Mitteilungspflichten gemäss den Minderheitsanträgen zu den Artikeln 33 und 33a: Hier empfehlen wir Ihnen, beide Minderheitsanträge Glättli abzulehnen. Die Mitteilungspflicht nach Artikel 33 betrifft nur Personen, welche im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 überwacht werden. Bewilligungspflichtige Beschaffungsmassnahmen sind aber nur gegen bestimmte Personen, nicht gegen ganze Organisationen möglich, weshalb die Ergänzung, die von den Minderheiten beantragt wird, eben kontraproduktiv wäre. Artikel 5 Absatz 6 NDG ist keine gesetzliche Grundlage zur Überwachung von Personen und Organisationen. Die Bestimmung schafft nur die Grundlage dafür, dass deren Daten bearbeitet werden können.

Zur Minderheit Seiler Graf bei Artikel 37 Absatz[NB]3: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen hier ebenfalls, den Minderheitsantrag abzulehnen. Das Eindringen in Computersysteme ist eine Massnahme zur Beschaffung von Informationen über Vorgänge im Ausland. Für die Freigabe bin ich als Chef VBS zuständig. Ich konsultiere in jedem Fall das EDA und das EJPD, bleibe aber letztlich für den Schlussentscheid zuständig. Dass der Direktor NDB den Vorsteher des EDA und den Vorsteher des EJPD jeweils noch informieren muss, ist nicht praktikabel und auch nicht notwendig.

Dann noch zu Artikel 39 Absatz 1, zur Minderheit I (Glättli): Hier empfehlen wir Ihnen ebenfalls, den Minderheitsantrag abzulehnen. Es ist wichtig, dass wir auch im Cyberraum entsprechende Untersuchungen vornehmen und die Kabelaufklärung dort weiterführen können. Es ist wichtig, dass wir auch Informationen zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen in diesem Raum erhalten können. Die Kabelaufklärung bleibt auf jeden Fall eine Massnahme, die sich gegen das Ausland richtet. Es werden auch weiterhin nur grenzüberschreitende Signale erfasst.

Zur Streichung sämtlicher Kabelaufträge: Hier habe ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt, dass das Gericht zwar festgestellt hat, dass Bundesverfassung und EMRK bei dieser Anwendung nicht eingehalten werden, aber das Gericht hat auch festgestellt, dass die Mängel grundsätzlich behoben werden können. Es hat erkannt, dass die Funk- und Kabelaufklärung für die Sicherheit der Schweiz eine praktische Bedeutung hat und deshalb auch ein wichtiges Instrument ist. Es hat gefordert, wie Sie wissen, dass dieser Mangel behoben wird. Es hat nicht gefordert, dass diese Massnahme nicht mehr ergriffen werden kann, sondern dass dieser gesetzliche Mangel behoben wird. Deshalb ist es auch wichtig, dass wir möglichst schnell mit dem dritten Paket kommen, das möglicherweise in das zweite Paket integriert wird, sodass wir diesen gesetzlichen Mangel beheben und damit gesetzeskonform eine Massnahme ergreifen können, die das Gericht nicht im Grundsatz kritisiert hat; es hat nur deren Rechtskonformität kritisiert.