Andrey Gerhard · Nationalrat · 2026-06-03
Andrey Gerhard · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion · 2026-06-03
Wortprotokoll
Es ist ein ziemliches Hin und Her auf der Fahne. Die Abgänge haben zumindest bei mir höchstpersönlich zu Verwirrungen geführt. Ich sage kurz, welche Minderheitsanträge ich vom ehemaligen Kollegen Glättli übernommen habe und was diese fordern.
Das NDG erlaubt die Überwachung von Personen und Organisationen. Artikel 5 Absatz 6 nennt ausdrücklich beides. Die Mitteilungspflicht nach Artikel 33 gilt hingegen nur für Personen. Das ist eine systematische Lücke. Wer überwacht werden darf, muss doch erfahren dürfen, dass er überwacht wurde, sei es eine Person oder eine Organisation. Die Minderheit bei Artikel 33 würde diese Lücke schliessen.
Bei Artikel 33a geht es einen Schritt weiter. Die Bestimmung in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c ist neu und sieht vor, dass der NDB politische Aktivitäten überwachen darf, um jemanden zu schützen. Das klingt an sich fürsorglich. Wer aber zum Schutz überwacht wird, hat ein Recht, das sofort zu wissen. Er ist kein Verdächtiger.
Beide Minderheiten stehen für dasselbe Prinzip: Kein Staat darf im Stillen politische Tätigkeiten überwachen, ohne dass die Betroffenen es je erfahren. Genau das war die Lehre aus der Fichenaffäre.
Nun komme ich zur Kabelaufklärung. Wir hatten es schon einige Male davon. Dennoch gebe ich hier im Rahmen der Verteidigung der Minderheiten kurz zu Protokoll, was wir davon halten. Wie gesagt hat am 19.[NB]November 2025 das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Der NDB hat auf den Weiterzug ans Bundesgericht verzichtet, das Urteil ist insofern rechtskräftig. In der Zwischenzeit - das habe ich vorhin schon kritisiert - soll die Kabelaufklärung nicht nur weiterlaufen, sondern sogar ausgebaut werden. Die Verlängerungsfristen für Aufklärungsaufträge werden von drei auf sechs Monate erhöht. Eine neue Bestimmung erlaubt es dem durchführenden Dienst, im Rahmen laufender Aufträge zusätzliche Metadaten zu analysieren. Das ist wirklich gar nicht im Sinne des Urteils, sondern wie gesagt ein Ausbau. Ich glaube, das wäre nicht nötig gewesen.
Das Gericht hat schwerwiegende Mängel festgestellt: fehlender Schutz journalistischer Quellen, kein wirksames Anwaltsgeheimnis, keine tauglichen Rechtsmittel für die Betroffenen. Die Digitale Gesellschaft, die diesen Fall über acht Jahre vor Gericht geführt hat, zieht nach eingehender Analyse des 211-seitigen Urteils eine klare Schlussfolgerung, die auch wir von der Grünen Fraktion teilen: Es wird nicht möglich sein, die anlasslose Massenüberwachung so zu begrenzen, dass sie grundrechtskonform wird. Die strukturellen Mängel sind nur schwer oder gar nicht reparierbar. Die Minderheit II (Glättli) zieht dieselbe Konsequenz: Die Artikel 39 bis 43 werden aufgehoben, die Kabelaufklärung damit gestrichen.
Ich höre schon das Gegenargument, das garantiert gebetsmühlenartig kommt: Die Bedrohungslage hat sich verschärft. Sicher, das stimmt. Aber ein Instrument, das ein Gericht als grundrechtswidrig qualifiziert, ist halt einfach kein legitimes Instrument.
Ich bitte Sie, die Minderheiten zu unterstützen, und danke für die Aufmerksamkeit.