preparatory:AB 375280
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2026-06-03
Wortprotokoll
Ich spreche für die Grünliberale Fraktion zu Block 2, und ich kann vorausschicken, dass wir überall der Mehrheit folgen werden. Trotzdem mache ich einige Bemerkungen zu zwei, drei Artikeln.
Ich beginne mit Artikel 53 zum Profiling. Wer bei der Beratung des Datenschutzgesetzes dabei war, kann sich noch erinnern, dass das dazumal schon ein wichtiges Thema war. Wie soll es gelöst werden? Welche Personendaten werden aufgezeichnet und welche nicht? Hier wird dem NDB eigentlich zugestanden, dass er auch Personendaten aufnehmen kann, die ein erhöhtes Risiko darstellen. Mit dieser Möglichkeit gibt es einen wichtigen Handlungsspielraum, und dieser sollte nicht eingeengt werden. Ich mache hier einen Aufruf an die Minderheit, dass man dieses Profiling zulässt, um wirklich einen wirksamen Schutz gewährleisten zu können.
Zu Artikel 58d: Wir werden hier zwar auch der Mehrheit folgen, aber hier wurde aus unserer Sicht von der Kommission die Grenze des Machbaren nicht beachtet. Die Problematik wird die folgende sein: Sind bei einem Austausch der Daten unter den Kantonen die Schnittstellen auch wirklich definiert, und sind die Schnittstellen auch wirklich richtig aufgegleist? Man muss beachten, dass man bei ungenauen Quellenangaben oder ohne Qualitätskontrolle einen solchen Datenaustausch gar nicht machen kann. Wir sind gespannt, zu sehen, wie der Bundesrat diesen Datenaustausch sicherstellen wird, ob die Schnittstellen auch bespielt werden und ob dies schlussendlich auch einen Mehrwert für die Kantone bringt. Wir werden dem Mehrheitsantrag trotzdem zustimmen.
Dann komme ich noch zum Auskunftsrecht. Es ist in Artikel 63a aufgeführt. Hier ist der Minderheitsantrag auf den ersten Blick nachvollziehbar. Aber eigentlich handelt es sich nur um eine Klarstellung der geltenden Praxis. Es wird in diesem Gesetzentwurf gar nichts verändert, und es gibt schon einen Verweis auf das Datenschutzgesetz. Dort wird klar aufgelistet, in welcher Art und Weise was gemacht werden kann. Der NDB hat gemäss Artikel 63 Absätze 1 und 2 nämlich bereits heute die Möglichkeit, Auskünfte zu verweigern. Es handelt sich also um nichts anderes als um eine Fortführung des bestehenden Rechts. Hier ist nicht nachvollziehbar, warum es überhaupt einen Minderheitsantrag gibt.
Zu Artikel 63a Absatz 2: Da soll neu festgehalten werden, dass der NDB in Ausnahmefällen eine summarische statt einer vollständigen Auskunft erteilen darf. Auch hier haben wir bereits bei der Behandlung des Datenschutzgesetzes aufgelistet, dass diese Möglichkeit gegeben werden soll. Aus bürokratischen Gründen ist es wichtig, dass der Aufwand begrenzt werden kann und somit auch nur eine Auswahl der Daten freigegeben werden muss. Es wurde uns in der Kommission gesagt, dass das eine eng begrenzte Ausnahme sein wird. Wir sind gespannt, zu sehen, ob es dann wirklich so ist, aber wir unterstützen hier ebenfalls die Mehrheit.
Ich komme mit Artikel 76 zum Schluss. Diesen Artikel muss man schon noch einmal genau lesen. Zum Antrag der Minderheit De Ventura ist zu sagen, dass damit nicht klar ist, wer die Anträge für die Wahl der Leitung der Aufsichtsbehörde stellen soll. Wenn kein Wahlantrag gestellt wird, kann der Bundesrat auch nicht wählen. Einen "Nichtauftrag" an den Bundesrat kann man eigentlich gar nicht machen. Ich bitte Sie, hier vor der Abstimmung noch einmal über die Bücher zu gehen. Einem praxisfremden Minderheitsantrag kann man einfach nicht zustimmen.