Fischer Benjamin · Nationalrat · 2026-06-04
Fischer Benjamin · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-04
Wortprotokoll
Wir sind in der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, und wir haben hier noch meinen Minderheitsantrag zu beraten. Darin geht es um die Frage der Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass wir grundsätzlich dagegen sind; wir werden dann am Ende die Vorlage ablehnen, weil wir aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Einführung der elektronischen Unterschriftensammlung sind. Das habe ich aber bereits ausgeführt; Sie können es gerne im Amtlichen Bulletin nachlesen, wenn Sie die Argumente nicht mehr präsent haben.
Bei meinem Minderheitsantrag geht es um die Frage, wie diese Versuche angeordnet werden sollen. Es geht um Folgendes: Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass der Bundesrat "im Einvernehmen mit Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig begrenzte Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung" zulassen kann. Diese Bestimmung wurde dann in unserem Rat geändert. Die Kommissionsmehrheit möchte nun, dass die Formulierung "zeitlich, anteilsmässig und allenfalls örtlich begrenzte Versuche" lautet.
Jetzt kann man sagen, das sei ein absolut unwesentliches Detail. Das ist es aber nicht ganz. Es kommt schon darauf an, ob wir nun sagen, dass es Versuche sein sollen, die örtlich begrenzt sind, oder ob wir sagen, dass es Versuche sein sollen, bei denen ein gewisser Teil der Unterschriften elektronisch erfolgen darf und der Rest eben physisch abgegeben werden muss. Und wir sagen einfach: Wenn die Versuche nicht örtlich begrenzt sind, wie es jetzt die Idee der Mehrheit ist - die Mehrheit will, dass man mit Pilotprojekten einmal dieses E-Collecting testet, um dann zu sehen, ob man es allenfalls einführen kann -, dann sind es in dem Sinne nicht einfach nur Pilotprojekte, sondern dann geht das schon sehr viel weiter. Deshalb verlangt meine Minderheit die Formulierung, dass solche Versuche, wenn sie durchgeführt werden, örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig begrenzt werden müssen.
Wenn Sie erlauben, Herr Präsident, äussere ich mich als Fraktionssprecher gleich auch noch zu den anderen Bestimmungen; wir sprechen dann nachher nicht mehr. Es gibt noch die Frage der Flexibilität beim Ansetzen der Abstimmungstermine; Sie haben unseren Einzelantrag gesehen. Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, wie viel Flexibilität der Bundesrat haben soll. Ja, es ist störend, wenn man anschaut, wie Abstimmungsvorlagen teilweise aus taktischen Überlegungen terminiert werden. Andererseits - deshalb der Einzelantrag der SVP-Fraktion - stellt sich natürlich auch die Frage, ob man den Schlussabstimmungen wirklich so viel mehr Bedeutung zumessen will oder ob man dem Bundesrat die Flexibilität, die er heute hat, belassen will. Er ist auch heute nicht völlig frei, die Abstimmungstermine zu setzen.
Zu guter Letzt gibt es noch Artikel 10 Absatz 1ter, wo es um die Frage der Verschiebung oder der Absage von Abstimmungen in einer ausserordentlichen Situation geht. Die Kommission ist der Meinung, dass man Absatz 1ter streichen muss, weil er vielen möglichen Interpretationen Tür und Tor öffnet. Der Ständerat hat eine etwas andere Formulierung beschlossen, aber wir sind damit nicht wirklich glücklich. Denn diese bedeutet, dass der Bundesrat weiterhin eine Abstimmung verschieben oder absagen kann, wenn es zu einer schweren Störung der Stimmabgabe gekommen ist oder eine solche droht. Es stellt sich die Frage, wie man definiert, ob eine schwere Störung der Stimmabgabe droht, und das könnte durchaus auch zu Missbrauch führen.
Wir haben hier aber klar gesagt, dass wir, wenn die Differenz weiterhin besteht, offen sind, falls der Ständerat vielleicht noch zu einer besseren Formulierung findet. Aber an sich ist unsere Meinung nach wie vor die folgende: Der Bundesrat setzt die Abstimmungstermine an, und wenn tatsächlich eine schwere Störung der Stimmabgabe vorliegt oder eine ausserordentliche Situation eintritt, dann kann der Bundesrat eine Abstimmung auch verschieben oder absagen, denn er hat sie schliesslich angesetzt. Aber das soll wirklich nur in einer äussersten Notsituation geschehen, und es soll eben nicht leichtfertig darauf zurückgegriffen werden können. Die Vergangenheit zeigt, dass der Bundesrat von dieser Möglichkeit auch schon Gebrauch gemacht hat, aber eben nur in einer absolut ausserordentlichen Situation oder in einer Notsituation.
Insofern bitte ich Sie, unserem Einzelantrag und unserer Minderheit zuzustimmen und bei allen anderen Bestimmungen der Kommission zu folgen.