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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-06-04

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-04

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat die verbleibende Differenz bei Artikel 42c Absatz 1 am 2.[NB]Juni 2026 beraten und einen Antrag der WAK-N oppositionslos angenommen. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates ist als Kompromiss zu verstehen. Die Grundprinzipien der Vertraulichkeit und der Zweckbindung bleiben ausdrücklich anwendbar. Mit dem neuen Absatz 1bis wird der Prüfungsmassstab für die Beaufsichtigten angepasst.

Das Gesetz regelt die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, also Banken, an ausländische Finanzmarktinstitute. Gemäss dem vom Nationalrat beschlossenen und nun auch von Ihrer Kommission beantragten Artikel 42c Absatz 1bis gelten drei Punkte: Erstens dürfen die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine vertrauliche Behandlung und eine zweckgebundene Verwendung der übermittelten Informationen im anderen Staat erfüllt sind, ausser - der zweite Punkt ist eine Ausnahmebestimmung - dies ist dort offensichtlich nicht gewährleistet. Drittens werden die Empfänger der Informationen darauf hingewiesen, dass die übermittelten Informationen nur im Rahmen von Artikel 42 Absatz 2 FINMAG verwendet werden dürfen, insbesondere zum Vollzug des Finanzmarktrechtes.

Der Kompromiss bringt für die Beaufsichtigten eine Erleichterung; die Vermutungsregel wird nicht verschärft. Die Beaufsichtigten können vom Vorliegen eines Schutzmechanismus ausgehen. Insgesamt ergibt sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutzprinzipien und Erleichterungen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dem Nationalrat zu folgen und die Differenz zu bereinigen. [GZ]

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