Michel Matthias · Ständerat · 2026-06-08
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2026-06-08
Wortprotokoll
Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein sehr bewährtes und auch ein schon sehr altes System. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist der älteste kodifizierte Teil des schweizerischen Bundeszivilrechts, älter noch als ZGB und OR. Vielleicht genau deshalb braucht das SchKG nun einen Digitalisierungsschub, um die Vorzüge der Digitalisierung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundstruktur, auch der föderalen, des Betreibungswesens zu nutzen.
Mit der vorliegenden Revision sollen deshalb die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Möglichkeiten der Digitalisierung im SchKG noch besser nutzen zu können. Das ist auch das ausdrückliche Bekenntnis des Bundesrates in der Botschaft. Der Bundesrat erfüllt dieses Versprechen primär mit zwei Elementen, den elektronischen Zustellungen und der Online-Versteigerung. Zuerst kurz zu diesen zwei unbestrittenen Elementen, bevor ich dann zum Kern der Anpassungen, dem schweizweiten Betreibungsregisterauszug, komme, welcher der Revision dann wirklich den notwendigen Schub in der Digitalisierung gibt.
Zuerst zu den Zustellungen: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Zukunft grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Sodann sollen auch Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfolgen, und weiter soll ein Anspruch der Empfangenden auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Die Anpassungen in diesem Bereich waren in unserer Kommission wie auch im Nationalrat unbestritten.
Ebenso unbestritten ist die vorgesehene Regelung, dass Versteigerungen über Online-Plattformen - Sie kennen solche Online-Plattformen alle sehr gut - als Art der Verwertung von beweglichen Vermögensstücken eine gesetzliche Basis erhalten sollen. Wegen der Effizienz und der Möglichkeit, ein grösseres Publikum zu erreichen, versprechen Online-Versteigerungen gerade bei Alltagsgegenständen höhere Verwertungserlöse, und das ist ja schlussendlich jeweils das Ziel solcher Versteigerungen.
Interessant ist nun, dass solche Online-Verwertungen während der Covid-Zeit mit einer gesetzlichen Grundlage unterlegt waren, was jedoch befristet war - wie vieles in der Covid-Gesetzgebung. Die Betreibungsämter haben mit diesen Online-Versteigerungen gute Erfahrungen gemacht. Die Covid- und die Notfallgesetzgebung sind vorbei, aber die Online-Versteigerungen werden heute weiter praktiziert. Mangels gesetzlicher Grundlagen und mangels einer einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis besteht bei den Ämtern eine erhebliche Unsicherheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Online-Versteigerungen auf privaten Plattformen und über die einzuhaltenden Modalitäten. Mit den beantragten Änderungen wird diese Unsicherheit bzw. werden diese Mängel behoben. Wir beantragen einstimmig Zustimmung.
In der Kommission haben wir uns gefragt, ob das Missbrauchspotenzial durch Versteigerungen über Online-Plattformen und mögliche Anonymisierungen gesteigert wird. Wir haben uns durch das Bundesamt für Justiz erklären lassen, dass es keine grundsätzlichen neuen Möglichkeiten für missbräuchliches oder betrügerisches Vorgehen gibt. Bei Verdacht auf Missbrauch sieht die letzte Revision des SchKG, die im Jahr 2025 in Kraft getreten ist, zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bereits Möglichkeiten vor, zum Beispiel die Anzeigepflicht der Konkursbeamten bei Verdacht auf Missbrauch. Entsprechend sind die Online-Versteigerungen unbestritten.
Nun komme ich zum bedeutendsten Element der Revision, dem vom Nationalrat eingeführten gesamtschweizerischen Betreibungsregisterauszug. In der Botschaft beschreibt der Bundesrat den Schritt für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug und begrüsst ihn als nächste Etappe, die aber erst in der Zukunft umgesetzt werden soll. Er ist in der bundesrätlichen Vorlage noch nicht enthalten. Deshalb mache ich für die Kommission einige Ausführungen zuhanden der Materialien.
Wie schon eingangs erwähnt, sollen mit der Revision die digitalen Möglichkeiten auch im SchKG besser genutzt werden. Um dieses Versprechen heute einzulösen und um dem alten Anliegen eines aussagekräftigen, schweizweit verlässlichen Betreibungsregisterauszuges endlich zum Durchbruch zu verhelfen, wurde nun durch den Nationalrat ein Konzept eingeführt.
Dieser Schritt ist nicht nur wichtig, sondern auch überfällig. Schon vor mehr als zehn Jahren thematisierte Nationalrat Martin Candinas in seinem Postulat 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", das Problem; es folgte seine Motion 16.3335, "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen", mit welcher die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert werden sollte. Schliesslich doppelte Nationalrat Erich Hess dann mit seiner parlamentarischen Initiative 16.405, "Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister", und der Forderung nach, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass auf eine einzige Anfrage bei einem Betreibungsregister Auskunft über sämtliche in der Schweiz registrierten Betreibungen oder Verlustscheine einer Person erteilt wird.
Also schon vor mehr als zehn Jahren stand diese Forderung im Raum. Ich musste etwas schmunzeln, als ich las, was damals im Amtlichen Bulletin des Ständerates stand. Die Ungeduld war schon damals gross. Symptomatisch war ein Votum von Kollege Hannes Germann vor sechs Jahren. Vielleicht mögen Sie sich erinnern, Herr Germann, Sie sagten: "In diesem Bereich einer überfälligen Vernetzung der Daten von Betreibungsregistern befinden wir uns auf Bundesebene immer noch in der Steinzeit, also bei den Jägern und Sammlern, weil man sich von Betreibungskreis zu Betreibungskreis bewegen muss oder eben, um im Bild der Steinzeit zu bleiben, sich von Jagdrevier zu Jagdrevier durcharbeiten muss." (AB 2020 S 592) Das war die Ungeduld des Kollegen Germann, die bis heute anhält, aber hoffentlich nur noch bis heute. Sie kennen das Problem. Kollege Germann hat das Problem adressiert, dass eine Betreibungsregisterauskunft eben nur Betreibungen am aktuellen Wohnort umfasst. Ohne Kenntnis der früheren Wohnorte eines Schuldners, einer Schuldnerin kann ein Gläubiger also keine Übersicht über den betreibungsrechtlichen Status eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin gewinnen.
Vergegenwärtigen wir uns die Situation: Die meisten Betreibungsregisterauszüge, ungefähr 80 Prozent, braucht es für Bewerbungen auf Mietwohnungen. Hier muss man dann auch als Mieter mehrere Auszüge der letzten paar Jahre oder Monate zusammensuchen, um dem Vermieter Genüge zu tun.
Anstelle einer verstärkten Wohnsitzüberprüfung - es war der Entwurf des Bundesrates, dass ein Betreibungsamt den Wohnsitz überprüfen muss - macht nun der Nationalrat bereits den konsequenten Schritt im Sinne der damaligen parlamentarischen Initiative Hess Erich, um die zitierte Steinzeit definitiv zu verlassen. Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig, diesem Konzept einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft zuzustimmen. Dieses Konzept ist in den Artikeln 8 bis 8c der Vorlage enthalten.
Die RK-N hat auch die Kantone und weitere interessierte Kreise zu dieser Revision und zu ihrem wesentlichen Element konsultiert. Die Antwort aus der Konsultation war sehr positiv: Im Grundsatz haben 22 Kantone diesem Systemwechsel zugestimmt. Dieses Konzept beinhaltet im Kern ein zentrales Informationssystem und eine einheitliche Identifikation von Schuldnerinnen und Schuldnern über unsere verlässliche AHV-Nummer bei natürlichen Personen und über die Unternehmensidentifikationsnummer bei Unternehmen. Es gab auch eine Machbarkeitsstudie im Jahr 2023. Gestützt darauf hat die Digitale Verwaltung Schweiz ein Projekt gestartet, um nicht nur die Machbarkeit, sondern auch die Elemente dieses neuen Systems auszuarbeiten. Dieses Projekt bildet dann auch die Grundlagen für die Umsetzung unserer heutigen Revision.
Ihre Kommission hat dieses Konzept, auch wenn es vom Nationalrat grösstmehrheitlich gutgeheissen wurde, nochmals eingehend überprüft; dies auch im Lichte einer Variante, die vonseiten der Konkurs- und Betreibungsämter eingebracht worden ist. Das Bundesamt für Justiz hat diese Alternativen und ihre Vor- und Nachteile in einem 20-Seiten-Papier einlässlich verglichen und kam mit der Kommission zum Schluss, dass mit dem vorliegenden Konzept und den beantragten Gesetzesanpassungen wirklich ein echter Schritt zur Digitalisierung gemacht wird, mit Ausschöpfung von Kundennutzen, höherer Effizienz, besserer Kosteneffizienz, Datensparsamkeit und einer einfachen Weiterentwicklung des Systems. Eine Alternative mit gleichem Nutzen gibt es nicht. Es ist die Überzeugung der einstimmigen Kommission, diesem Konzept zu folgen.
In der Detailberatung werde ich nur noch auf einen einzigen Punkt zu sprechen kommen, den wir ergänzen möchten.
Mit diesen Darlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen - mit einer Ergänzung, die ich, wie gesagt, in der Detailberatung noch kommentieren werde.
Die Kommission ist auch mit der Abschreibung der in Ziffer 1.4 der Botschaft erwähnten drei parlamentarischen Vorstösse einverstanden.