Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-08
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-08
Wortprotokoll
Der Nationalrat als Erstrat hat diese Revisionsvorlage letzte Woche am Mittwoch ein zweites Mal beraten. Er hat dabei eine Differenz ausgeräumt, indem er den durch den Ständerat neu eingefügten Artikel 9a übernommen hat. Bei zwei weiteren durch unseren Rat beschlossenen Differenzen blieb der Nationalrat bei seiner Position. Ich berichte Ihnen nun über die Beratung in unserer Kommission anlässlich einer Sitzung am letzten Donnerstagmorgen.
Die erste Differenz betrifft die Revision des gemäss Artikel 24 geltenden Rechtes. Zwischen den beiden Räten noch strittig ist dabei einzig die Frage, wie mit Radioaktivität natürlicher Herkunft, das heisst konkret mit Radon, umzugehen ist. Leider sehen Sie auf der Ihnen soeben verteilten Fahne nicht alle direkt mit dieser Frage zusammenhängenden Bestimmungen. Daher muss ich kurz die Ausgangslage erläutern.
Zuerst: Im geltenden Recht findet sich in Artikel 24 unter der Marginalie "Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität" folgende Bestimmung: "Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone beiziehen." Diese Bestimmung bleibt unverändert.
In Umsetzung dieser Gesetzesnorm hat der Bundesrat in der Strahlenschutzverordnung diverse Ausführungsbestimmungen erlassen, auch zur Radioaktivität natürlicher Herkunft. Die Verordnung hält fest, dass die Zuständigkeit für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen bei den Kantonen liegt. Die Kantone können Radonmessungen durchführen lassen, in Schulen und Kindergärten sind sie dazu verpflichtet. Bei Neu- und Umbauten ist es Sache der Baubewilligungsbehörden, auf Anforderungen betreffend Radonschutz aufmerksam zu machen. Es liegt also heute in der Verantwortung der Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaften, präventive bauliche Massnahmen zu treffen. Wenden sie die zeitgemässe Bautechnik an und halten sie die einschlägigen SIA-Normen ein, ist bei Um- und Neubauten der Schutz vor Radon gewährleistet. Offen ist daher einzig die Frage, ob bei den Bestandesbauten genereller gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Der Bundesrat sah mit seinem Entwurf vor, das geltende Recht bei Artikel 24 mit einem neuen Absatz 2 zu ergänzen und in einem neuen Artikel 24a die Kostentragung für Untersuchungen und Sanierungen zu regeln, und zwar im gleichen Artikel sowohl für Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft als auch für Radioaktivität natürlicher Herkunft. Der Nationalrat ist in der ersten Beratung diesem Antrag des Bundesrates gefolgt.
Der Entwurf des Bundesrates ist systematisch unbefriedigend. Die Kommission beantragte Ihnen daher in der ersten Beratungsrunde, Absatz 2 von Artikel 24 zu streichen und in Artikel 24a zu verschieben, die Bestimmung aber auf Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft zu beschränken. Der Ständerat folgte diesem Antrag am 2.[NB]März dieses Jahres oppositionslos.
Der Nationalrat hat sich bei der Beratung von letzter Woche am 3.[NB]Juni mit der systematischen Neuordnung einverstanden erklärt, beschloss aber seinerseits, das Gesetz mit einem zusätzlichen Artikel 24b zu ergänzen, der nur die Radioaktivität natürlicher Herkunft betrifft. Das ist die Bestimmung, die Sie auf der Fahne vorfinden. Der Nationalrat hat damit einen Vorschlag der Verwaltung übernommen. Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 24 Absatz 2 gemäss Entwurf des Bundesrates. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem Entwurf des Bundesrates bei Artikel 24a Absatz[NB]1.
Nach dieser systematischen Einordnung äussere ich mich nun zur materiellen Differenz. Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, am früheren Beschluss festzuhalten. Eine Minderheit Crevoisier Crelier möchte sich dem Beschluss des Nationalrates anschliessen.
Was sind die Überlegungen der Kommissionsmehrheit? Mit einer Totalrevision der Strahlenschutzverordnung vom 26.[NB]April 2017 hatte der Bundesrat im Bereich Radon anstelle des früheren Grenzwertes von 1000 Becquerel pro Kubikmeter Luft neu einen Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft festgelegt. In einem dazu publizierten Grundlagenpapier hielt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fest, dass eine flächendeckende Einführung des neuen Referenzwertes unverhältnismässig wäre. Dieser soll daher vor allem bei Neubauten und Renovationen greifen. Das BAG hat die Kommission in einem Bericht darüber informiert, dass eine Überschreitung des Referenzwertes überall in der Schweiz möglich ist. In rund 10 Prozent aller Gebäude werde der Referenzwert für Radon überschritten.
Dies gilt es einzuordnen: In der Schweiz gibt es rund 1,8 Millionen Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden. Hinzu kommen rund 380[NB]000 Arbeitsgebäude, für die ein Schwellenwert von 1000 Becquerel pro Kubikmeter Luft gilt. Auch wenn man die rund 450[NB]000 landwirtschaftlichen Gebäude weglässt, wird der heute massgebende Wert also immer noch in rund 200[NB]000 Wohn- und Arbeitsgebäuden überschritten.
Der Nationalrat möchte nun, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, die Eigentümer dieser Gebäude dazu verpflichten, ihre Liegenschaften bei Überschreitung des Referenz- bzw. Schwellenwertes auf eigene Kosten zu sanieren. Damit die Eigentümer wissen, ob sie dieser Pflicht unterliegen, sind sie faktisch verpflichtet, ihre Liegenschaften untersuchen zu lassen, gemäss Bundesrat und Nationalrat ebenfalls auf eigene Kosten. Die Pflicht zur Untersuchung wird zwar nicht festgeschrieben, doch wie will ein Grundeigentümer darlegen, dass er nicht der Sanierungspflicht unterliegt, wenn er keine Untersuchung in Auftrag gegeben hat?
Diese neuen Pflichten auf Gesetzesstufe lehnt die Kommissionsmehrheit ab. Damit würde der 2017 eingeführte Referenzwert entgegen den damaligen Zusicherungen wie ein Grenzwert behandelt. Dies ist unverhältnismässig. Die durchschnittlichen Sanierungskosten werden durch das BAG auf rund 10[NB]000 Franken pro Gebäude geschätzt. Daraus würden bei 200[NB]000 betroffenen Gebäuden gesamthaft Kosten von rund 2 Milliarden Franken resultieren. Darin noch nicht enthalten sind die Kosten der Untersuchungen, die pro Gebäude auf 300 Franken geschätzt werden. Dies ergibt nochmals Kosten von total rund 60 Millionen Franken. Das BAG operiert zwar mit tieferen Kostenprognosen, doch diese berücksichtigen das eigene Zahlenmaterial ungenügend.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen aus all diesen Überlegungen, am früheren Entscheid festzuhalten und Artikel 24b zu streichen. Eine Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Ich gehe davon aus, dass sie ihre Gründe selber darlegen wird.