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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-06-08

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-08

Wortprotokoll

Wenn Sie die Fahne anschauen, sehen Sie, dass Absatz 1bis im Zusammenhang mit der Änderung von Sätzen neu eingefügt wurde. Wenn Sie den Absatz lesen, dann werden Sie verstehen, dass mir als Steuerexperte ein gewisser Masochismus eigen sein muss, um überhaupt so etwas zu machen. Es ist relativ komplex, aber ich versuche, es vereinfacht darzustellen.

Die Verwaltung hat uns diesen Vorschlag gemacht. Ich nehme es vorweg: Er war in der Kommission nicht umstritten, wir haben ihn einstimmig angenommen. Es geht um eine Übergangsregelung, die eigentlich nicht nur für das AHV-Gesetz, sondern generell auch für das Mehrwertsteuergesetz gut ist. Wenn ein Unternehmen eine Rechnung stellt oder eine Bezugsteuer geltend macht und den Satz der neuen Mehrwertsteuer noch nicht kennt oder dieser nicht in Kraft ist, dann hat es ein Problem. Konkret ist es so: Wenn wir im Februar 2027 in einer Abstimmung eine Mehrwertsteuererhöhung beschliessen, das Unternehmen aber schon im Januar eine Vorauszahlungsrechnung geschickt hat, muss das Unternehmen noch die alten Sätze in Rechnung stellen. Die Leistung findet aber vielleicht erst im Januar 2028, also unter neuen Sätzen, statt. Eigentlich müsste das Unternehmen den neuen Satz anwenden und dann rückwirkend in Rechnung stellen. Das machen die Unternehmen aber nicht; es geht dann auf ihre Marge.

Die Regelung gemäss Absatz 1bis Buchstabe a löst das Problem, indem festgehalten ist, dass auch bei der Leistungserbringung der alte Satz gilt, wenn die Vorauszahlungsrechnung vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuer und vor Bekanntwerden des neuen Satzes geschickt worden ist - aber nur, wenn dies innerhalb von zwölf Monaten stattfindet.

Das gleiche Problem besteht bei Abonnementen; das ist in Absatz 1bis Buchstabe b geregelt. Wenn ein Abonnement für ein Jahr abgeschlossen wird, unterteilt man es bei Satzänderungen normalerweise in einen Teil im alten und einen Teil im neuen Jahr; das ist klar. Aber wenn der Satz ändert und man ihn noch nicht kennt, weil er noch nicht in Kraft getreten ist, müsste das Unternehmen für den Teil des Abonnements, der unter den neuen Satz fällt, noch nachabrechnen. Mit dieser Regelung wird das verhindert. Die Übergangsbestimmung stellt also sicher, dass man noch zu den alten Sätzen abrechnen kann, wenn zwischen dem Beschluss einer Mehrwertsteuererhöhung und ihrer Inkraftsetzung eine kurze Frist liegt und schon Leistungen erbracht worden sind. Das ist, vereinfacht gesagt, die Lösung gemäss Absatz 1bis Buchstabe[NB]b.

Dieser Buchstabe gilt jetzt hier natürlich speziell für die Änderung betreffend die Finanzierung der 13.[NB]AHV-Rente, kann aber auch für alle anderen Regelungen, die dann noch kommen, wie beispielsweise bezüglich VBS usw., gelten. Es gibt ja x Vorstellungen betreffend die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Bestimmung würde auch dort gelten. Deshalb hat Ihre Kommission sie einstimmig angenommen; sie kann so verwendet werden. Ich gehe davon aus, dass es auch im Nationalrat kein Problem geben wird.