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Hübscher Martin · Nationalrat · 2026-06-10

Hübscher Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-10

Wortprotokoll

Holdings sind weiterhin möglich. Eine Holding kann aber einfach nicht Land zukaufen. Sie kann nicht als Selbstbewirtschafter auftreten. Als Selbstbewirtschafter ist eine Holding gar nicht möglich. Als Selbstbewirtschafter sind Kapitalgesellschaften zugelassen, wenn drei Viertel der Kapitalanteile bei den Selbstbewirtschaftern liegen - mindestens drei Viertel. Was aber nachher die Selbstbewirtschafter oder die juristische Person mit dem Betrieb machen, ist diesen überlassen. Sie können ihn selbstverständlich in eine Holdingstruktur einbringen, wenn sie das wollen. Sie können dann aber auch entscheiden - das ist ja das Prinzip der Selbstbewirtschafter - , dass sie das eben nicht mehr wollen. Darin liegt der Vorteil des bäuerlichen Bodenrechts: dass eben der Selbstbewirtschafter die Hoheit über das Landwirtschaftsland hat. Das wollen wir erhalten. Wie er aber den Betrieb betreibt, kann er selbstverständlich selber entscheiden.