Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Wir kommen hier bei Artikel 15bbis zur vermutlich wichtigsten Bestimmung dieser Vorlage. Bei dieser entscheidet sich, ob die angestrebte und notwendige Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Sanierungs- und Ersatzvorhaben effektiv erreicht wird.
Ich beginne mit den Absätzen 1 und[NB]2. Ich habe in meinem Eintretensvotum dargelegt, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes in den nächsten Jahren und Jahrzehnten dringend saniert und erneuert werden müssen. Gemäss den von Swissgrid erhaltenen Informationen sind rund zwei Drittel des Übertragungsnetzes zwischen 50 und 80 Jahre alt. Das heisst, dass bei über 8000 Tragwerken in absehbarer Zeit die maximale Lebensdauer erreicht ist. In den letzten zehn Jahren konnten im Schnitt nur etwa 40 Tragwerke pro Jahr erneuert werden. Künftig müssen es über 200 pro Jahr sein. Für die Periode 2035-2040 wird sogar mit 300 bis 500 Tragwerken gerechnet, die pro Jahr erneuert werden müssen. Mit den heutigen Verfahren kann dieses Ziel unmöglich erreicht werden.
Der Bundesrat schlägt daher mit Absatz 1 vor, dass bei einer Sanierung oder dem Ersatz einer Leitung des Höchstspannungsnetzes auf das Sachplanverfahren verzichtet werden kann, wenn das Vorhaben auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend realisiert wird; die entsprechende Regelung dazu finden Sie in Artikel 15e Absatz 1bis auf Seite 10 der deutschsprachigen Fahne. Gemäss geltendem Recht müssen demgegenüber bei einer Gesamterneuerung die gleichen Verfahren durchlaufen werden wie beim Bau einer vollständig neuen Leitung. Die vorgeschlagene Änderung führt zu markanten Kostenreduktionen und wird die Verfahren gemäss Schätzungen von Swissgrid um bis zu vier Jahre beschleunigen. Die neue Regelung soll gemäss Entwurf des Bundesrates in Absatz 2 auch dann gelten, "wenn die Nennspannung der Leitung erhöht oder zusätzliche elektrische Systeme installiert werden sollen", z.[NB]B. ein weiterer Strang des Übertragungsnetzes oder eine Leitung des Verteilnetzes.
Ihre Kommission hat sich bei den Beratungen auch mit der Frage befasst, was unter "unmittelbar daran angrenzend" zu verstehen ist. Der Bundesrat erwähnt in der Botschaft, dass neue Masten "grundsätzlich innerhalb eines Achsabstands von maximal 50 Metern gebaut" werden sollen. Auf eine entsprechende Festschreibung im Gesetz hat die Kommission aber bewusst verzichtet, da der konkrete Abstand vom Stand der Technik und vom baulichen Vorgehen abhängt.
Der Hauptgrund für die Einführung einer Lex specialis für die Sanierung und den Ersatz von Leitungen des Höchstspannungsnetzes ist die dadurch erwartete Beschleunigung der Verfahren. Es gibt jedoch weitere gute Gründe, ich nenne drei davon: Erstens sind die bestehenden Leitungen entsprechend den geografischen, topografischen und technischen Gegebenheiten in die Landschaft integriert. Die grossräumige Verlegung einer Leitung würde zweitens andere Orte und Landschaften belasten, würde also die Probleme nur verlagern. Und drittens können Teile der bestehenden Infrastruktur wie Mastfundamente und teilweise auch Masten weiterverwendet werden, ebenso Strassen, welche zur Erschliessung der Maststandorte gebaut wurden.
Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates unverändert übernommen. Ihre Kommission schlägt Ihnen demgegenüber auch aufgrund der Erkenntnisse aus den Anhörungen zwei Änderungen vor: So soll gemäss Absatz 1 der weiter hinten in Artikel 15e Absatz 1b geregelte Verzicht auf die Durchführung des Sachplanverfahrens bei der Gesamterneuerung einer bestehenden Leitung auf gleichem Trassee nicht erst für das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher gelten, sondern bereits für das Netz mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt. Solche Hochspannungsleitungen der Netzebene 3 des Verteilnetzes verbinden beispielsweise Wasserkraftwerke mit den Unterwerken.
Wird ein bestehendes Leitungsseil durch ein stärkeres Seil mit grösserem Durchmesser ersetzt, entsteht ein erhöhter thermischer Grenzstrom. Mit der entsprechenden Ergänzung bei Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass allein der Einbau eines stärkeren Leitungsseils nicht dazu führt, dass doch noch ein Sachplanverfahren durchzuführen ist. Die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bleiben davon unberührt. Eine Minderheit zu diesen beiden Änderungen bei Absatz 1 und Absatz 2 liegt nicht vor.
Ich fahre gleich fort mit Absatz 3. Wird eine Leitung in Anwendung von Absatz 1 auf dem bestehenden Leitungstrassee saniert oder ersetzt, sollen gemäss Entwurf des Bundesrates die umweltrechtlichen Anliegen trotzdem berücksichtigt werden müssen, wenn es zur Versetzung von Masten kommt. Gemäss Botschaft ist in diesem Sinne beispielsweise bei der Wahl der Maststandorte dem Gewässer- und dem Waldschutz Rechnung zu tragen.
Die Kommission beantragt Ihnen eine abgeänderte Formulierung, und zwar in drei Punkten.
1.[NB]Die umweltrechtlichen Anliegen sollen bei einer Versetzung der Masten nicht berücksichtigt, sondern geprüft werden müssen.
2.[NB]Die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände sollen bei einer Erneuerung oder Sanierung auf demselben Trassee unterschritten werden dürfen. Die Kommission möchte dies im Gesetz klargestellt haben, auch wenn der Bundesrat in der Kommission die Meinung vertrat, dieses Anliegen sei mit dem von ihm vorgesehenen Wortlaut bereits abgedeckt.
3.[NB]Nebst den umweltrechtlichen Anliegen sollen auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer geprüft werden.
Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, die vom Nationalrat gutgeheissene Formulierung des Bundesrates zu übernehmen.
Auf Absatz 4 komme ich nach der Bereinigung dieses Absatzes zu sprechen.