Graf Maya · Ständerat · 2026-06-10
Graf Maya · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2026-06-10
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, hier der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen. Die Kantone haben uns ebenfalls geschrieben und gebeten, hier gemäss dem Entwurf des Bundesrates zu entscheiden. Warum?
Zur Einordnung: Artikel 15bbis Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes erlaubt das Errichten von Ersatzanlagen auf einem bestehenden Leitungstrassee. Artikel 15d Absatz 5 gewährt beim Bauen elektrischer Anlagen den Nutzinteressen einen grundsätzlichen Vorrang vor den Schutzinteressen. Der Mehrheitsantrag verlangt nun aber, dass Ersatzanlagen von Masten auf dem bestehenden Trassee auch dann bevorzugt realisiert werden können, wenn die Masten in einem Moor oder einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung stehen. Zudem sollen auch beim Bauen in solchen Gebieten die Nutzinteressen grundsätzlich den Schutzinteressen vorgehen.
Das ist ein Angriff auf den Moorschutz und auf Artikel 78 Absatz 5 unserer Bundesverfassung. Nächstes Jahr ist es 40 Jahre her, seit das Stimmvolk, also die Schweizerinnen und Schweizer, für die Annahme der Rothenthurm-Initiative gestimmt haben. Das heisst, der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Anlagen sind in Moorlandschaften möglich. Nur unter sehr engen Voraussetzungen sind nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Moorlandschaftsverordnung sogar Ersatzanlagen in Moorlandschaften heute schon möglich. Es muss aber in jedem Fall immer geprüft werden, ob die Ersatzanlagen auch ausserhalb der Moorlandschaft gebaut werden können. Es darf nun nicht sein, dass in solchen Gebieten durch den Antrag der Kommissionsmehrheit das Nutzinteresse den Schutzinteressen grundsätzlich vorgeht. Das würde der Verfassung klar widersprechen.
Ich möchte noch kurz etwas zu unseren Mooren sagen. Moore sind besonders bedrohte Lebensräume von höchster Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität, da sie meist gefährdete Arten beheimaten. Moore und Moorlandschaften sind durch unsere Verfassung geschützt. Insbesondere ist das Schutzziel direkt anwendbar und in der Verfassung verankert. Eine Gleichbehandlung mit anderen Biotopen ist daher rechtlich gar nicht möglich.
Vielleicht noch kurz zum Unterschied, wann wir von Mooren und wann wir von Moorlandschaften sprechen: Moore sind einzelne Biotope, das heisst konkrete Feuchtgebiete mit torfbildender Vegetation. Sie sind in der Verfassung strikt geschützt. Wir müssen auch feststellen, dass sie nur 0,6 Prozent unserer Landesfläche ausmachen. Sie sind einzigartig und daher besonders schutzwürdig, weil es nicht mehr viele Moore gibt.
Moorlandschaften sind Landschaftseinheiten, die durch Moore geprägt sind. Sie bestehen aus einem Mosaik aus Moorflächen, Übergangszonen und umgebenden Habitaten wie z.[NB]B. Feuchtwiesen. Sie sind in Artikel 23b Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes wie folgt umschrieben: "Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung." In diesen Moorlandschaften werden heute lediglich 3 Prozent der Freileitungen des Verteilnetzes geführt. Daher ist es umso wichtiger, dass auf diesen Abschnitten immer grösste Sorgfalt gewahrt wird. Der Minderheitsantrag möchte wie der Bundesrat dem verfassungsrechtlichen Schutz der Moore und Moorlandschaften Rechnung tragen. [GZ]
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.