Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Ich komme zunächst zum geltenden Recht, das in Artikel 15d Absatz 1 festhält, dass die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse ist. Im Sinne dieses Grundsatzes kommt den Anlagen des Übertragungsnetzes gemäss Absatz 2 ein nationales Interesse zu, das bei der Interessenabwägung gemäss Absatz 4 als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu berücksichtigen ist. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen des Verteilnetzes der Netzebene 3 mit einer Nennspannung von 36 Kilovolt oder mehr ein nationales Interesse beimessen. Mit seinem Revisionsentwurf sieht der Bundesrat vor, seine Kompetenz in Absatz 3 zu erweitern, sodass er einzelnen Anlagen des Verteilnetzes unabhängig von der Netzebene ein nationales Interesse beimessen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
In Absatz 5 seines Entwurfes sieht der Bundesrat weiter vor, das nationale Interesse an Anlagen des Übertragungsnetzes zu verstärken. Es soll anderen nationalen Interessen, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich vorgehen. Eine Interessenabwägung bleibt erforderlich, doch kann der Bedeutung der Anlagen des Übertragungsnetzes für die Versorgungssicherheit künftig besser Rechnung getragen werden. Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates aufgenommen, will jedoch weiter gehen. Nebst den Anlagen des Übertragungsnetzes soll auch den Anlagen des Verteilnetzes der Netzebenen 3 und 5 generell ein nationales Interesse beigemessen werden; in der Konsequenz entfällt Absatz[NB]2.
Ihre Kommission schliesst sich diesem Ansatz des Nationalrates im Grundsatz an, beantragt jedoch eine Präzisierung und eine Ergänzung. Erstens soll klargestellt werden, was in diesem Kontext als Verteilnetz gilt. Gemäss Auffassung der Kommission sollen alle Leitungen mit einer Nennspannung von über 1 Kilovolt dazugehören, d.[NB]h. auch sämtliche Leitungen der Netzebene[NB]5. Zweitens kommt den Anlagen des Bahnstromnetzes eine ähnlich grosse Bedeutung zu wie den Anlagen des Übertragungsnetzes und des Verteilnetzes; ihnen soll daher ebenfalls ein nationales Interesse beigemessen werden.
Die Präzisierung des Verteilnetzes in Absatz 2 wurde in der Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen, während die Ergänzung betreffend das Bahnstromnetz in den Absätzen 2 und 5 einstimmig angenommen wurde. Eine Minderheit liegt zu beiden Punkten nicht vor. Über die Differenz bei Absatz 5 Buchstabe a - das möchte ich noch erwähnen - wurde vorhin bei Artikel 15bbis Absatz 4 bereits entschieden.