Würth Benedikt · Ständerat · 2026-06-10
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Es wurde nun von der Minderheitssprecherin dargelegt, dass das ein Angriff auf den Moorschutz sei. Ich glaube nicht, dass das ein Angriff ist. Für den Moorschutz haben wir ja einerseits die Verfassungsbestimmung, und wir haben die entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Unsere Vorgängerinnen und Vorgänger haben das damals einlässlich diskutiert, und sie haben entsprechend legiferiert. Hier wollen wir lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen referenzieren, weil diese eben differenzierter sind, weil diese den Moorschutzartikel der Verfassung umgesetzt haben.
Dort ist es wichtig zu differenzieren: Die Moore, das ist klar, werden weiterhin einen absoluten Schutz geniessen; das ist ja im NHG auch so angelegt. Der Berichterstatter hat erwähnt, dass man im Gesetz dann weiter gehen muss. Welche Bestimmungen sind weiter mit den Artikeln 23a und 23b NHG verbunden? Das ist vor allem Artikel 23d NHG. Absatz 1 hält fest: "Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen." Und weiter heisst es in Absatz 2: "Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig [...] b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen [...]"
Bei Artikel 15bbis des Elektrizitätsgesetzes geht es ja im Grunde genommen um das Verschlechterungsverbot, wie dies der Berichterstatter erwähnt hat. Wir reden hier nicht von neuen Leitungen in Moorlandschaften, sondern es geht lediglich um die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen in diesen Gebieten. Der Streitpunkt, der auch in der Kommission entbrannte, betrifft die Frage, was man unter "Erneuerung" gemäss Artikel 23d NHG versteht. Es trifft zu - darauf bezieht sich auch die Verwaltung -, dass die Rechtsprechung hier eine sehr restriktive Praxis entwickelt hat, welche im Grunde genommen nicht mehr dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen entspricht. Das ist der Kernpunkt bei dieser Bestimmung. Wenn man in die Materialien zu Artikel 23d NHG geht, wird klar, dass der Gesetzgeber damals die Erneuerung explizit wollte und dies auch den Ersatzneubau einschloss.
Noch ein Wort zur Bedeutung dieser Bestimmung: Man kann natürlich sagen, das betreffe lediglich 3 Prozent der Freileitungen, das sei nicht so relevant. Aber am Ende des Tages ist es ja die Kumulation verschiedener Massnahmen, welche die entsprechende Wirkung entfaltet. Würde man hier dem Bundesrat folgen, würde das bedeuten, dass diese 3 Prozent der Freileitungen nicht mehr ersetzt oder erneuert werden könnten; sie müssten die entsprechenden Moorlandschaften umkurven, wenn Sie so wollen.
Noch ein letztes Wort zur Gesamtfläche der Moorlandschaften: Es ist hier nicht der Fall, dass ganz seltene Gebiete betroffen wären. Man muss sich bewusst sein, dass die Gesamtfläche der Moorlandschaften in der Schweiz heute mittlerweile bei 87[NB]474 Hektaren liegt; das sind 2,1 Prozent der Landesfläche. Im Vergleich dazu: Die Gesamtfläche der Bauzonen beträgt 234[NB]337 Hektaren. Es ist eben schon so, dass in bestimmten Gebieten und Regionen der Schweiz die Ausdehnung der Moorlandschaften mittlerweile erheblich ist und bei der Umsetzung der Erneuerung dieser Netzanlagen entsprechende Probleme entstehen.
Wenn wir das Ganze also etwas pragmatisch umsetzen wollen, sollten wir hier, auch im Sinne des Zwecks dieses Gesetzes, der Mehrheit folgen.