Germann Hannes · Ständerat · 2026-06-11
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier im Bereich der Tierarzneimittel. Mit einem neuen Artikel 64h will der Bundesrat die gesetzliche Grundlage schaffen, damit er, falls die Resistenzentwicklung dies notwendig macht, via Verordnungsänderung die Verwendung des Informationssystems Antibiotika (IS ABV) nicht nur für Antibiotika, sondern auch für Antiparasitika sowie weitere antimikrobielle Wirkstoffe vorschreiben kann.
Das IS ABV dient gegenwärtig lediglich der Überwachung des Antibiotikaverbrauches. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Resistenzen auch bei anderen mikrobiellen Wirkstoffen zunehmen, so bei Virostatika, das sind verschreibungspflichtige Medikamente zur gezielten Behandlung von Virusinfektionen, bei Antimykotika zur Behandlung von Pilzkrankheiten, bei Antiprotozoika, d.[NB]h. bei Arzneimitteln zur Behandlung und Vorbeugung von durch einzellige Parasiten verursachten Infektionskrankheiten, sowie bei Antiparasitika selbst, also bei Arzneimitteln zur Vorbeugung und Behandlung parasitärer Infektionen. Daher braucht es eine gesetzliche Grundlage, um solche Arzneimittel bei Bedarf überwachen zu können. Für antimikrobielle Wirkstoffe sind in der EU entsprechende Massnahmen zumindest vorgesehen.
Mit Artikel 64h, "Verwendung des Informationssystems Antibiotika für die Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von weiteren Arzneimitteln", schafft der Bundesrat mit der vorliegenden Revision die entsprechende gesetzliche Basis. Er könnte damit, falls es die Resistenzentwicklung erfordert, mittels Verordnungsänderung die Ausweitung des IS ABV über die Antibiotika hinaus ermöglichen. Angesichts der aktuellen Resistenzlage ist gemäss Verwaltung eine solche Erweiterung derzeit zwar nicht vorgesehen, im Falle einer problematischen Resistenzsituation liesse sich jedoch wertvolle Zeit gewinnen, was sich positiv auf entsprechende Therapieempfehlungen auswirken könnte.
In seinem Vorentwurf hatte der Bundesrat Massnahmen für Antiparasitika vorgesehen, doch verzichtete er aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung darauf. Auch der Forderung einzelner Kantone nach einem möglichen Anwendungs- und Zulassungsverbot für bestimmte Antiparasitika gaben Bundesrat und Verwaltung nicht statt.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, dem Nationalrat und damit dem Bundesrat zu folgen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Das Hauptanliegen der Minderheit Hegglin Peter ist die Streichung von Artikel 64h als gesetzliche Grundlage für die Verwendung des bestehenden Informationssystems Antibiotika zur Überwachung des Vertriebs und des Verbrauchs von Arzneimitteln mit anderen antimikrobiellen Wirkstoffen als Antibiotika sowie von Antiparasitika. Die logische Folge davon - jetzt komme ich zu Artikel 4 Absatz 1 - ist die Anpassung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe hbis und die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe hter. Das sehen Sie auf Seite 11 der Fahne. Die Gründe für den Minderheitsantrag wird Ihnen Kollege Hegglin erläutern.