Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Zu den Verzugs- und Vergütungszinsen im Allgemeinen Teil wird neu eine allgemeine Verzugszinspflicht eingeführt. Der Grundsatz der Einführung einer Verzugszinspflicht entspricht einer einhelligen Forderung der neueren Lehre und ist politisch offenbar unbestritten. Der Nationalrat hat die Voraussetzungen im neuen Absatz 2 geregelt und diese sehr eng gefasst. Verzugszinsen sind frühestens 12 Monate nach Geltendmachung der Leistung geschuldet, wobei zudem eine Frist von 24 Monaten seit Entstehung des Anspruchs verstrichen sein muss. Ausser bei der Invalidenversicherung werden sich nur wenige Fälle ergeben, in denen Verzugszinsen geleistet werden müssen. Die Mehrkosten sind tragbar.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Die Versicherten und die Prämienschuldner sind in vielen Sozialversicherungen nicht identisch. Als Beispiele können die obligatorische Unfallversicherung, die AHV und die Arbeitslosenversicherung erwähnt werden. Die Verrechnung im Sinne der vom Ständerat beschlossenen Bestimmung könnte sich somit nur auf den Fall beziehen, wo die Person, der eine Geldleistung geschuldet wird, identisch ist mit derjenigen Person, gegenüber der die Sozialversicherungsträger Ansprüche haben. Es ist deshalb schlicht nicht möglich, den Bereich der Verrechnung zu harmonisieren und im Allgemeinen Teil zu verankern.