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Zopfi Mathias · Ständerat · 2026-06-15

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2026-06-15

Wortprotokoll

Die Kantone Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura haben Änderungen ihrer Verfassungen beschlossen, welche durch die Bundesversammlung zu gewährleisten sind. Die Staatspolitische Kommission hat das Geschäft anhand der Botschaft des Bundesrates an der Sitzung vom 26.[NB]und 27.[NB]März 2026 beraten und beantragt in allen Fällen, dass Gewährleistung zu erteilen sei.

Im Falle des Kantons Bern werden die Amtsbezirke, die schon seit 2021 keine Funktion mehr haben, aus der Verfassung gestrichen. Diese Änderung betrifft die innere Organisation des Kantons und ist bundesrechtskonform.

Im Falle des Kantons Glarus werden diverse Verfassungsbestimmungen zur politischen Partizipation geändert. So sind beispielsweise Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, nicht mehr vom Stimmrecht ausgeschlossen, und der Regierungsrat ergreift Massnahmen, damit auch stimmen kann, wer wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

Zu einer weiteren Änderung der Glarner Verfassung schreibt der Bundesrat in der Botschaft: "Sodann wird das Landsgemeindememorial nicht mehr verteilt, sondern auf der Website des Kantons zugänglich gemacht." Diese Bestimmung hat in der Kommission Diskussionen ausgelöst. Es wurde angemerkt, dass es der politischen Partizipation nicht förderlich sei, wenn sich der Zugang zu den nötigen Unterlagen für alle ohne Internetzugang verschlechtert. Allerdings ist das Zitat aus der Botschaft etwas zu absolut formuliert. Richtig müsste es heissen, dass das Landsgemeindememorial nicht mehr zwingend abgegeben werden müsse. Mit der Verfassungsänderung hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus nämlich auch Artikel 59a des Gesetzes über die politischen Rechte geändert, in welchem in Absatz 3 festgehalten ist, dass das Landsgemeindememorial den Stimmberechtigten weiterhin mindestens in einem Exemplar pro Haushalt in physischer Form zuzustellen ist.

Da der Kanton für jede Gesetzesänderung das obligatorische Referendum kennt, ist diese Bestimmung gleich geschützt, wie es die Verfassungsbestimmung ist. Artikel 59a Absatz 4 des genannten Gesetzes sieht allerdings vor, dass der Regierungsrat nach der Genehmigung durch den Landrat beschliessen kann, das Landsgemeindememorial nur noch auf Verlangen physisch zuzustellen. Auch wenn dies den Schutz wieder etwas relativiert, bleibt die Aussage in der Botschaft zu absolut, und die Kommission sieht keinen Anlass, die Gewährleistung aus diesem Grund nicht zu erteilen. Die zuständigen Behörden des Kantons Glarus werden sicher sorgfältig und mit der gebotenen Rücksicht von dieser Kompetenz Gebrauch machen, da der einfache Zugang zu den Unterlagen wichtig und sogar unentbehrlich für die politische Partizipation ist.

Im Übrigen hat der Kanton Glarus die Bestimmungen zu den Gemeinden in der Verfassung geändert und damit insbesondere die Stellung der Gemeindeparlamente gestärkt, sofern die Gemeinden sich entscheiden würden, solche zu schaffen. Auch diese Änderung ist bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Im Falle des Kantons Neuenburg wurde mit dem neuen Artikel 10a der Verfassung eine Bestimmung zum Schutz der digitalen Integrität eingefügt. In diesem Bereich ist durch das Datenschutzgesetz des Bundes die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen bereits umfassend geregelt. Die Kantone haben aber Spielraum, die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale und kommunale Behörden zu regeln. Die neue Bestimmung der Kantonsverfassung kann somit nur den Bereich betreffen, in dem das Verhältnis zwischen dem Kanton Neuenburg und seinen Bürgerinnen und Bürgern betroffen ist. Mit dieser Einschränkung ist die Änderung der Neuenburger Verfassung bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Im Kanton Genf wurden verschiedene Änderungen vorgenommen, die die Organisation der kantonalen Behörden bzw. Abläufe, z.[NB]B. die Unterschriftenzahl für kommunale Initiativ- und Referendumsbegehren, betreffen. Sie sind allesamt bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Schliesslich hat der Kanton Jura seine Verfassung nach dem Kantonswechsel von Moutier zum 1.[NB]Januar 2026 angepasst. Es ging darum, die Bestimmung zur Wahl des 60 Abgeordnete zählenden Kantonsparlamentes aufgrund dieses Wechsels anzupassen. Dem Wahlkreis Moutier werden neu 7 Sitze zugeteilt. Dies ist eine Frage der kantonalen Organisationsautonomie. Allerdings ist hier erwähnenswert, weshalb der Wahlkreis mit 7 Sitzen nicht gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstossen dürfte. Im Moment ist der Wahlkreis Moutier nach dieser Rechtsprechung mit 7 Sitzen eigentlich zu klein. Das sogenannte natürliche Quorum beträgt aufgrund der 7 Sitze 12,5 Prozent, was über der bundesgerichtlichen Limite von 10 Prozent und entsprechend 9 Sitzen liegt. Allerdings lässt das Bundesgericht Ausnahmen zu, wenn ein Wahlkreis nicht deutlich zu klein ist und historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall ist das Quorum nur leicht überschritten, und es gibt mit dem Kantonswechsel klarerweise Gründe für diese Ausnahme. Der Kanton Jura hat zudem in Aussicht gestellt, in der Legislatur ab 2031 eine Anpassung der Wahlkreise unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen.

Von Interesse könnte hier noch sein, dass sich die Kommission aufzeigen liess, in wie vielen Kantonen mit Verhältniswahlrecht Wahlkreise mit weniger als 9 Sitzen bestehen, ohne dass ein doppelt proportionales Zuteilungsverfahren oder Wahlkreisverbünde zur Anwendung kommen. Betroffen sind die Kantone Luzern, Obwalden, Basel-Stadt, Waadt und Jura.

Der Kanton Jura nimmt zudem Änderungen an der kantonalen Schuldenbremse vor - auch dies im Rahmen des Kantonswechsels von Moutier. Beide Änderungen sind bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Ich ersuche Sie deshalb, der Kommission zu folgen und sämtlichen Verfassungsänderungen die Gewährleistung zu erteilen.