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Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-15

Wortprotokoll

Wie stehen unser Bundesgericht und internationale Verfahren zueinander? Der von Herrn Rieder angesprochene Fall aus dem Kanton Aargau hat die Diskussion verstärkt. Auch wenn der Bundesrat sich nicht zum konkreten Fall äussert, sieht er, dass es ein Spannungsfeld gibt. Wir wollen zum einen wirksamen Menschenrechtsschutz für jede einzelne Person, und wir wollen zum andern klare Zuständigkeiten für unsere Gerichte.

Die Schweiz hat sich an internationale Menschenrechtsübereinkommen gebunden. Die Bundesversammlung hat den Bundesrat jeweils zur Ratifikation ermächtigt. Diese Übereinkommen verankern verbindliche Menschenrechte. Diese Übereinkommen sehen auch Individualmitteilungsverfahren vor. In diesen Verfahren prüfen die vertraglich eingesetzten Organe, sogenannte Ausschüsse, Einzelfälle.

Der Bundesrat hat, gestützt auf ausdrückliche Ermächtigung der Bundesversammlung, die Zuständigkeit von fünf Ausschüssen anerkannt. Dabei gilt: Die Ausschüsse sind keine Gerichte. Sie können keine Urteile des Bundesgerichtes aufheben. Sie können keine rechtlich verbindlichen Entscheide erlassen. Es gilt aber auch - Sie haben recht, das kommt unmittelbar nachher -: Die Ausschüsse bestehen aus Expertinnen und Experten, die zur Anwendung des Übereinkommens im Einzelfall Stellung nehmen. Ihre Feststellungen haben Gewicht. Weil die Schweiz die Zuständigkeit der Ausschüsse akzeptiert hat, muss sie auch deren Feststellungen gebührend in Erwägung ziehen.

Die Schweiz leistet den Feststellungen der Ausschüsse jeweils auf pragmatische Weise Folge, beispielsweise durch Wiedererwägung oder Neueinschätzung des Falls durch die betroffenen Verwaltungsbehörden. Die Feststellungen der Ausschüsse sind also eine Aufforderung an die Schweiz, ernsthaft und kritisch nochmals zu prüfen, wie sie die Verpflichtungen aus dem Menschenrechtsübereinkommen im Einzelfall umsetzt. Daraus ergibt sich dann selbstverständlich auch eine Praxis.

Die Rolle des Bundesamts für Justiz als Vertretung der Schweiz vor den UNO-Ausschüssen in Individualbeschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, die Entscheidungen und vorläufigen Massnahmen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten sowie die Koordination sicherzustellen, damit die gesamtschweizerische Praxis kohärent ist.

Ein wesentlicher Punkt sind die vorsorglichen Massnahmen. Sie sollen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verhindern. Vorsorgliche Massnahmen können dazu führen, dass ein Vollzug vorübergehend ausgesetzt wird. Das ist richtig, und das ist auch eine Herausforderung. Die Schweiz prüft die vorsorglichen Massnahmen jeweils sorgfältig und in guten Treuen. Das Gros der Fälle betrifft die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips. Da kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, zum Beispiel, wenn das Leben der zurückzuführenden Person in ihrem Herkunftsland bedroht ist.

Auch die vorsorglichen Massnahmen sind, wie die Feststellungen der Ausschüsse, rechtlich nicht bindend, aber die Schweiz hat sich den Individualmitteilungsverfahren durch eigenen Entschluss unterstellt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass sie vorsorgliche Massnahmen in aller Regel beachtet. Es gibt wenige Fälle, in denen die Schweizer Behörden der Ansicht waren, dass die vorsorglichen Massnahmen nicht im Interesse der Betroffenen sind, beispielsweise im Sinne des Kindeswohls, und daher nicht zu befolgen seien.

Erlauben Sie mir noch einige Worte zur Frage des Mehrwerts der UNO-Übereinkommen und des Individualmitteilungsverfahrens gegenüber der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die UNO-Übereinkommen schützen zusätzliche Bereiche, zum Beispiel spezifische Kinderrechte oder Rechte zum Schutz von Frauen gegen Diskriminierung. Diese Rechte ergänzen die Bundesverfassung und die EMRK. Darin sieht der Bundesrat weiterhin einen Mehrwert.

Zur Frage der Kündigung der bestehenden Fakultativprotokolle: Eine Kündigung der Fakultativprotokolle zu den Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist rechtlich möglich. Zuständig ist die Bundesversammlung, es sei denn, sie hat diese Zuständigkeit an den Bundesrat delegiert. Der Bundesrat gibt aber zu bedenken, dass ein solcher Schritt merkliche Auswirkungen auf die internationale Glaubwürdigkeit der Schweiz und vor allem auf den UNO-Standort Genf haben kann.