Wyssmann Rémy · Nationalrat · 2026-06-16
Wyssmann Rémy · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-16
Wortprotokoll
Ich kann zu 99 Prozent unterschreiben, was Herr Kollege Tschopp vorhin gesagt hat. Der richtige Weg, Kinderpornografie zu verhindern, ist eine spezifische Sperr- und Meldepflicht für Hosting- und Cloud-Anbieter und Kommunikations- und Content-Sharing-Plattformen - so wie dies übrigens bereits die Motion Bulliard 24.4020 verlangte. Diese Motion, die eine spezifische Sperr- und Meldepflicht forderte, wurde angenommen, auch von uns, und das ist gut so. Wer solche Inhalte kommerziell bewirtschaftet, soll sie auch sperren und melden, und wer sie nicht meldet, soll dafür bestraft werden.
Die Motion Tschopp will nun aber - das ist zentral - eine erweiterte Meldepflicht auch für Fachleute einführen. Um welche Fachleute geht es? Es geht um Fachleute, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Verdachtsfällen konfrontiert sind. Um welche Fachleute handelt es sich? Es geht hier um Geistliche, es geht um Ärzte, Psychologen, Therapeuten, Berater bei Opferhilfestellen. Diese Personen würden mit dieser Meldepflicht unter Strafandrohung gezwungen, das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs, die Schweigepflicht nach Artikel 11 des Opferhilfegesetzes oder auch das Amtsgeheimnis zu verletzen.
Was ist der Sinn und was ist der Zweck des ärztlichen Berufsgeheimnisses? Ich zitiere aus dem Leitfaden der FMH: "Die Wahrung des Berufsgeheimnisses ist eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses [...], ohne das die Diagnose und Behandlung nicht möglich wäre. Das Berufsgeheimnis soll es der Patientin oder dem Patienten ermöglichen, sich der Ärztin oder dem Arzt anvertrauen zu können. Nur wenn die Ärztin oder der Arzt über alle relevanten Informationen verfügt, ist sie oder er in der Lage, eine [wirksame] Behandlung sicherzustellen." So weit die Leitlinien der FMH.
Stellen Sie sich vor, Sie sind Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Ihr Patient kommt zu Ihnen in die Therapie. Er möchte sich von seinen pädophilen Neigungen heilen lassen. Im ärztlichen Anamnesegespräch - das ist zentral - offenbart er Ihnen, dass er Kinderpornografie konsumiert hat. Damit liegt bereits ein Tatverdacht vor, der strafwürdig ist, und somit liegt der Tatbestand der Meldepflicht vor. Der Arzt hat nun zwei Möglichkeiten. Erste Möglichkeit: Der Arzt verrät seinen Patienten und zerstört damit das Vertrauensverhältnis mit dem Patienten und damit auch den therapeutischen Erfolg. Zweite Möglichkeit: Der Arzt verrät seinen Patienten nicht. Damit riskiert der Arzt aber eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht. Ist der Arzt einmal verurteilt, verliert er seine Zulassung und damit seine berufliche Existenz. Dieser Zielkonflikt ist nur lösbar, indem die Ärzte solchen Menschen keine Therapie mehr anbieten. Damit haben wir auch keine Therapie mehr, und damit wird das Problem eben nicht gelöst.
Führen wir unsere Ärzte also nicht in diesen existenziellen Interessenkonflikt! Wir bestrafen so die Falschen - nicht die Hersteller dieser furchtbaren Kinderpornos, sondern die Ärzte und Therapeuten. Damit ist niemandem gedient, auch nicht den Opfern, denn ohne Therapie delinquieren diese Patienten weiter.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion Tschopp abzulehnen. Bleiben Sie bei der Motion Bulliard.