Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-17

Wortprotokoll

Ich starte mit der Motion Chiesa 26.3229. Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, sollen in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Darüber sind wir uns einig. Die zuständigen Behörden können die Erteilung von Bewilligungen bereits heute konsequent verweigern, wenn Vorstrafen bekannt sind. Es handelt sich um bewährte Bestimmungen, sowohl im Ausländer- und Integrationsgesetz als auch im Freizügigkeitsabkommen. Und nun zu Ihrer Forderung nach dem systematischen Verlangen eines Strafregisterauszugs: Bei Drittstaatsangehörigen können die Behörden bereits heute einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland verlangen, und zwar auch systematisch. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist es rechtlich anders geregelt. Das systematische Einholen von Strafregisterauszügen würde das Freizügigkeitsabkommen und die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz verletzen. Bei Verdachtsmomenten dürfen die Kantone aber jederzeit einen Strafregisterauszug einfordern. Die Kantone sollen weiterhin entscheiden, wann das Einholen eines Strafregisterauszugs aus dem Herkunftsland sinnvoll erscheint. Und tatsächlich verlangen viele Kantone bereits heute vor der Erteilung einer Bewilligung einen Strafregisterauszug. Das macht ja auch Ihr Kanton, geschätzter Herr Ständerat Chiesa. Es ist also möglich. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist deshalb nicht nötig.

Der Bundesrat beantragt, die Motion Chiesa abzulehnen.

Ich komme zur Motion Schwander 26.3407. Keiner der fünf genannten Staaten erfüllt zurzeit die genannten Bedingungen zur Bezeichnung als Safe Country nach Schweizer Kriterien; das ist so. Aber das Safe-Country-Konzept der Schweiz und das Safe-Country-Konzept der EU unterscheiden sich voneinander. Die Mitgliedschaft im Europarat oder eine Bezeichnung durch die EU als sicherer Herkunftsstaat reichen nach Schweizer Kriterien tatsächlich nicht aus. Für uns ist relevant, ob in einem Staat tatsächlich die gesamte Bevölkerung vor unrechtmässiger Verfolgung geschützt ist. Dies ist in diesen Staaten nicht der Fall. In der EU hat die Bezeichnung als Safe Country andere Folgen als in der Schweiz. In der EU können Asylgesuche nur dann in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden, wenn die Gesuchstellenden aus einem Safe Country stammen. Im Gegensatz dazu können wir in der Schweiz Asylgesuche aus allen Herkunftsländern in beschleunigten Verfahren behandeln. Die Auswirkungen einer Bezeichnung eines Landes als Safe Country sind in der Schweiz also aktuell gering. Wenn wir nun die Liste der sicheren Herkunftsländer nach Belieben erweitern, verletzen wir damit nicht nur das geltende Asylgesetz, sondern täuschen auch eine Wirkung vor, die eine solche Bezeichnung in der Realität nicht hat.

Was wir aber tun müssen, ist, unser Safe-Country-Konzept so anzupassen, dass es zu einem griffigen Instrument wird. Diese Arbeiten hat das EJPD bereits eingeleitet. Im Rahmen der Asylstrategie 2027 werden Anpassungen und Alternativen geprüft.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, die Motion Schwander abzulehnen.

Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-17 | Lexipedia | Lexipedia