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Wicki Franz · Ständerat · 2003-09-15

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-15

Wortprotokoll

Damit Sie wissen, wo eigentlich das Fragezeichen bzw. der Stein des Anstosses ist: Artikel 52 der Schaffhauser Verfassung spricht vom Kantonsrat. In Absatz 1 heisst es, dass er aus 80 Mitgliedern besteht und unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt ausübt; in Absatz 2, dass er die gesetzgebende Behörde ist und die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons ausübt. Absatz 3 lautet: "Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide [PAGE 727] übertragen werden." Beim Begriff der Verwaltungsentscheide lautet die Frage seit dem letzten Bundesgerichtsurteil, das hier zitiert worden ist, ob solche Verwaltungsakte, welche durch den Kantonsrat beschlossen werden oder allenfalls durch den Souverän, vertreten durch die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen an der Urne oder an der Gemeindeversammlung, angefochten werden können oder nicht.

Ich bin auch der Meinung, dass wir heute keine Einbürgerungsdiskussion führen können. Die ganze Frage des Begriffs des Verwaltungsaktes und auch die Frage der gerichtlichen Anfechtung solcher Akte muss geprüft werden.

Persönlich bin ich aber der Ansicht, dass wir das nicht, wie das teilweise gesagt worden ist, alles dem Bundesgericht überlassen können, um weitere Interpretationen zu hören, ob in jenem oder diesem Fall eine Anfechtung möglich sei oder nicht. Ich interpretiere auch das Urteil betreffend den Kanton Zürich nicht als blosses Urteil für eine Grossgemeinde. Auch in einer kleineren Gemeinde können die Probleme, die das Bundesgericht erwähnt hat, durchaus auftauchen.

Ich möchte diese Diskussion nicht verlängern. Aber wir als Parlament und auch der Bundesrat müssen diese Frage angehen, um Klarheit zu schaffen. Wir dürfen das nicht dem Gericht überlassen.

Zur Schaffhauser Verfassung beantrage ich Ihnen Gewährleistung.