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Arslan Sibel · Nationalrat · 2026-06-19

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2026-06-19

Wortprotokoll

Die Schweiz ratifizierte die UNO-Antifolterkonvention bereits vor vielen Jahren. Das Strafrecht wurde so angepasst, dass Folter als Völkerrechtsverletzung definiert ist. Des Weiteren können Folterhandlungen unter verschiedene Straftatbestände des StGB wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung subsumiert werden. Verschiedene nationale und internationale Organisationen kritisieren jedoch seit mehreren Jahren, dass die gesetzlichen Bestimmungen lückenhaft sind. Insbesondere der UNO-Ausschuss gegen Folter hat der Schweiz wiederholt nahegelegt, einen spezifischen Foltertatbestand ins Strafrecht aufzunehmen, der mit Artikel 1 der UNO-Antifolterkonvention übereinstimmt.

Die parlamentarische Initiative Flach 20.504 fordert, Folter als eigenen Straftatbestand ins Schweizer Strafrecht aufzunehmen. Heute diskutieren wir darüber, ob wir die Behandlungsfrist dieser Initiative verlängern oder nicht.

Im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, der Fristverlängerung zuzustimmen. Ihre Kommission für Rechtsfragen gab am 4. Februar 2022 der parlamentarischen Initiative Flach Folge. Am 29. März 2022 stimmte die Schwesterkommission dem Beschluss zu.

Am 8. November 2024 nahm unsere Kommission einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen Foltertatbestands in das schweizerische Strafrecht an und entschied, dazu eine Vernehmlassung durchzuführen.

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden zwei Varianten eines Tatbestandes zur Diskussion gestellt. Die beiden Varianten unterscheiden sich im Anwendungsbereich. Bei der Variante mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich muss die Täterschaft Beamteneigenschaft oder Bezug zu einer Behörde oder politischen Organisation aufweisen. Bei der Variante mit einem weiten Anwendungsbereich kann die Straftat durch jede Person begangen werden.

An ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2025 nahm Ihre Kommission für Rechtsfragen die Ergebnisse der Vernehmlassung und deren Würdigung durch das Bundesamt für Justiz zur Kenntnis. Die Vernehmlassungsantworten lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Die Mehrheit der Kantone ist der Ansicht, dass in Bezug auf Folterhandlungen keine strafrechtliche Lücke besteht. Sie befürchten Doppelspurigkeiten, Rechtsunsicherheit und eine erhöhte Belastung für die Behörden. Deshalb lehnen sie die Vorlage ab. Die Mehrheit der stellungnehmenden Parteien und Organisationen begrüssen hingegen die Vorlage. Sie betonen die Bedeutung der Einführung einer Folterstrafnorm für die internationale Glaubwürdigkeit der Schweiz, für ihr Engagement für die Menschenrechte und für den Kampf gegen die Straflosigkeit.

Mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschied Ihre Kommission für Rechtsfragen, die Arbeiten weiterzuführen und die Verwaltung damit zu beauftragen, auf der Basis der Variante 2 die Strafnorm zu überarbeiten.

Tatbestandsvariante 2 erweitert den möglichen Täterkreis des Folterstraftatbestands auf Privatpersonen. Durch eine solche gesetzgeberische Ausweitung wird der Fokus nicht - oder nur bedingt - auf den Missbrauch eines staatlichen oder staatsähnlichen Gewaltmonopols gelegt; stattdessen rückt das Element der Grausamkeit im Rahmen der Tatbegehung in den Mittelpunkt.

Mit diesem Entscheid soll den kritischen Stimmen in der Vernehmlassung Rechnung getragen werden.

An ihrer Sitzung vom 8. Mai 2026 liess sich die Kommission zum Stand der Arbeiten informieren. Die Kommission ist zuversichtlich, dem Rat demnächst einen Entwurf unterbreiten zu können, der den in der Vernehmlassung geäusserten Vorbehalten Rechnung trägt. Mit 14 zu 8 Stimmen beantragt sie Ihnen deshalb, die Frist für die Behandlung der Initiative zu verlängern. Eine Minderheit erkennt in einer Weiterführung der Arbeiten keinen ausreichenden Mehrwert und beantragt Ihnen, die Initiative abzuschreiben.

Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen ist der Ansicht, dass im Bereich des Strafrechts eine nationale Bestimmung nötig ist, um den Tatbestand der Folter verfolgen zu können. Ausserdem wäre es gefährlich, wenn die Schweiz, die die UNO-Antifolterkonvention mitunterzeichnet hat, der internationalen Gemeinschaft das Signal senden würde, dass sie die Einführung eines Foltertatbestands nicht für nötig hält.

Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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