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Frick Bruno · Ständerat · 2003-09-16

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16

Wortprotokoll

Bei der Revision des Krankenversicherungsgesetzes befinden wir uns in der letzten Runde. Die Fahne ist durch diesen Umstand sehr umfangreich; die Differenzen sind zahlreich. Woher rührt das?

Nachdem der Nationalrat in der letzten Wintersession die Revision in der Gesamtabstimmung scheitern liess, ist uns im Frühjahr der Durchbruch gelungen. Der Nationalrat hat sich uns in der Sommersession angeschlossen und hat einige zusätzliche Anregungen eingebracht. Diese haben wir zum grossen Teil aufgenommen und auch verfeinert, mit andern Worten: Es geht nun um die Feinjustierung.

Eine erhebliche Anzahl Differenzen, auch materieller Art, wird aber bis zur Einigungskonferenz Anfang nächster Woche verbleiben. Im Wesentlichen sind es fünf Bereiche, die heute zur Diskussion stehen: Erstens die Frage der Netzwerke, zweitens die Einführung des Vertragsprinzips, [PAGE 734] drittens die Frage der Pflegekosten, viertens die Abgrenzung der ambulanten von der stationären Behandlung und fünftens das System der Prämienverbilligung, und dort insbesondere die Entlastung der Mehrkinderfamilien. Daneben sind auch noch Einzelfragen wie die Versichertenkarte, die Geburtshäuser und die Subvention von Patienten-Dachorganisationen zu klären.

Wir gehen sie wie üblich in der Reihenfolge des Gesetzes an. Ich komme auf die erste Differenz zu sprechen: Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f ist der Einstieg in die Netzwerke. Die Bestimmungen zu den Netzwerken haben wir in der neuen Fassung nun geklärt und ergänzt. Für uns sind die Netzwerke ein wichtiger Beitrag zur Kostendämmung. Netzwerke sollen alle Leistungen umfassen, von der ersten Diagnose über die Behandlung - auch im Spital - bis zur Rehabilitation, und die Netzwerke sollen eine eigene Budgetverantwortung wahrnehmen. Wenn Sie das Gesetz durchlesen, dann sehen Sie, dass die Frage der Netzwerke nicht sehr übersichtlich geregelt ist. Sie ist in sehr viele Einzelbestimmungen aufgesplittert. Ich möchte daher bei Artikel 13 kurz einen Überblick geben. Die erhebliche Differenz, die bei Artikel 64 bestehen bleibt, werden wir dann dort behandeln.

Die wesentlichen Bestimmungen über die Netzwerke sind folgende: Artikel 13 regelt, dass die Krankenversicherer Netzwerke anbieten müssen. Artikel 35b, der neu eingefügt worden ist, definiert, was ein Netzwerk ist. Er hält fest, dass das Netzwerk eine besondere Versicherungsform darstellt. Normiert wird auch die Budgetverantwortung für alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Schliesslich wird geregelt, dass alle Leistungen der ordentlichen Krankenpflegeversicherungen anzubieten sind, ambulant und stationär. Anders als der Nationalrat sehen wir aber nicht vor, dass ein Arzt ausschliesslich für ein Netzwerk tätig sein muss. Er kann selbstverständlich weiterhin auch Behandlungen an Patienten ausserhalb des Netzwerkes ausführen.

In der Folge regeln wir in Artikel 62 neu, dass spezielle Prämienmodelle auch bei Netzwerken möglich sind, insbesondere - und das ist neu - dass Prämienrückerstattungen bei Netzwerken möglich sind. Eine Differenz schliesslich bleibt beim Selbstbehalt in Artikel 64 bestehen: Es geht um die Kernfrage, ob für an ein Netzwerk angeschlossene Patienten ein tieferer Selbstbehalt gilt, oder ob weiterhin für alle Patienten - ob angeschlossen oder nicht - der gleiche Selbstbehalt gilt. Wir werden bei Artikel 64 separat darüber beraten. Auf die anderen Bestimmungen werde ich im Rahmen der Beratung nicht mehr eingehen. Die Kommission hat bei Artikel 13, 35b und 62 einstimmig entschieden.