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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Artikel 2 ist von zentraler Bedeutung für das gesamte Gesetzeswerk und für das Sozialversicherungsrecht. Im Vergleich zu der von unserem Rat 1991 beschlossenen Regelung stellt die nun vom Nationalrat beschlossene Fassung eine radikale Änderung der Funktion des Allgemeinen Teils dar.

Aufgrund der vom Ständerat ursprünglich beschlossenen Konzeption wäre dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes gleichsam eine "übergesetzliche" Stellung eingeräumt worden, auch wenn dies der Ständerat, wie dem Bericht der Kommission vom 27. September 1990 zu entnehmen ist, eigentlich nicht gewollt hat.

In der Hierarchie der schweizerischen Rechtsordnung kann es kein Gesetz geben, welches zwischen der Verfassung und den Bundesgesetzen angesiedelt ist. Selbst wenn die Bestimmung über das Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen so formuliert werden könnte, dass der Allgemeine Teil auf derselben Stufe stünde wie die [PAGE 176] Einzelgesetze, so würde er dennoch eine zugegebenermassen schwer definierbare Sonderstellung einnehmen.

Der Nationalrat hat sich deshalb für eine völlig andere Konzeption entschieden als der Ständerat. Dem Allgemeinen Teil wird keine gleichsam "übergesetzliche" Sonderstellung eingeräumt. Es wird vielmehr den Einzelgesetzen überlassen, wo und wie weit sie den Allgemeinen Teil für anwendbar erklären wollen. So wird beispielsweise in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung festgehalten, dass der Allgemeine Teil grundsätzlich anwendbar ist, soweit das Unfallversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.

Diese vom Nationalrat gewählte Verweisungstechnik erlaubt es, gewisse Bereiche vom Anwendungsbereich des Allgemeinen Teils auszunehmen. Es handelt sich dabei vor allem um Bereiche, die einerseits äusserst komplex sind und die andererseits nur in einem oder in wenigen Einzelgesetzen geregelt werden müssen. Im Unfallversicherungsgesetz ist dies unter anderem der Bereich des Medizinalrechtes und des Tarifwesens. Diese Verweisungstechnik des Nationalrates erlaubt es zudem, auf die Besonderheiten der jeweiligen Einzelgesetze Rücksicht zu nehmen. Als Beispiel kann die unveränderte Beibehaltung der Regelung der Komplementärrente in der obligatorischen Unfallversicherung erwähnt werden, dies in Abweichung von der Überentschädigungsregelung in Artikel 76 des Allgemeinen Teils.

Mit der neuen Verweisungstechnik wird auch grösstmögliche Rechtssicherheit garantiert. Es kann eigentlich keine Unklarheiten mehr geben darüber, welche Bestimmung anwendbar ist und welche nicht.

Mit der vom Bundesrat beantragten ergänzenden Bestimmung im Geschäftsverkehrsgesetz, die in Anhang 11 zu dieser Vorlage zu finden ist, wird zudem sichergestellt, dass bei künftigen Vorlagen des Bundesrates die jeweils anvisierten Ziele der Gesetzesänderungen unter dem Aspekt der Harmonisierung geprüft werden. Auf diese Weise besteht Gewähr dafür, dass sich nicht ungewollt neue, unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen einstellen.

Ich bitte Sie, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.