David Eugen · Ständerat · 2003-09-16
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage, die sich jetzt in der letzten Phase befindet, möchte ich Sie auf drei Punkte aufmerksam machen:
1. Wir haben zwei Differenzen zu bereinigen, und zwar erstens bei Artikel 20a betreffend die Hinterlassenenleistungen und zweitens bei Artikel 23 betreffend die IV-Leistungen bei schon zuvor bestehender Invalidität.
2. Sie finden hinten auf der Fahne eine Motion der Kommission (03.3438). Diese wird, wie mir mitgeteilt worden ist, nicht heute, sondern in der dritten Woche behandelt, weil dann die Antwort des Bundesrates dazu vorliegen wird. Ich möchte indessen doch ein Wort dazu sagen: Selbstverständlich hat sich die SGK in ihren Beratungen auch mit dem "Winterthur-Modell" auseinander gesetzt und darauf Bezug genommen. Diese Motion ist eigentlich ein Ergebnis jener Diskussion. Ich werde daher jetzt nicht über diese Diskussion berichten. Darüber wird in der dritten Woche zu sprechen sein.
3. Schliesslich muss ich wichtige redaktionelle Anpassungen erwähnen, die Sie auf der Fahne nicht finden, die aber vor der Schlussabstimmung auf der Fahne sein werden. Wie Sie wissen, führt diese 1. BVG-Revision zu Anpassungen aufgrund des bilateralen Abkommens betreffend die Personenfreizügigkeit zwecks Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Wir haben diese Anpassungen bezogen auf die EU-Länder, also auf die Länder der Europäischen Gemeinschaft, vorgenommen. Diese Anpassungen sind aber auch noch für die Efta-Länder, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen, vorzunehmen. Mit anderen Worten: Die analogen Bestimmungen, die wir hier aus dem Freizügigkeitsrecht heraus für den Bereich der EU-Länder vorsehen, werden nachher auch für den Bereich der Efta-Länder eingeführt. Aus diesem Grund wird Ihnen dann für die Schlussabstimmung eine Fahne vorliegen, in welcher die Redaktionskommission dies einbezieht. Wir werden eine weitere redaktionelle Änderung haben, auf die ich jetzt schon hinweisen möchte: Wir haben bei der 4. IV-Revision beschlossen, dass die volle Rente bei 70 statt bei 66 Prozent Invalidität geleistet wird. Auch diese redaktionelle Anpassung wird noch ins BVG umgesetzt werden.
Nun komme ich zu den Differenzen: Ich beginne mit der Differenz bei Artikel 20a.
Die Differenz bei Artikel 20a betrifft die Hinterlassenenleistungen, und zwar geht es darum, in welchen Fällen das Pensionskassenreglement vorsehen kann, dass Hinterlassenenleistungen ausbezahlt werden. Nach Absatz 1 Buchstabe a werden Hinterlassenenleistungen an die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder ausbezahlt. Nach Buchstabe b werden sie ausserdem an die nicht unterhaltsberechtigten Kinder, an die Eltern und an die Geschwister ausbezahlt. Das ist unverändert.
Neu ist am Antrag der Kommission eine Änderung in Buchstabe c; sie betrifft die Leistungen, die an die übrigen gesetzlichen Erben gehen. Hier hat der Bundesrat ursprünglich vorgesehen, dass die übrigen gesetzlichen Erben - dazu gehören neben den Grosseltern insbesondere auch Nichten und Neffen - nur 50 Prozent der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge erhalten. In Fachkreisen ist das zu Recht als eine deutliche Schlechterstellung dieses Personenkreises bezüglich ihrer Ansprüche beim Ableben eines Vorsorgeberechtigten interpretiert worden.
Die Kommission ist einstimmig zum Schluss gekommen, dass wir hier die bestehende Lösung jedenfalls beibehalten sollten. Grundsätzlich und generell sollten wir die gesetzlichen Erben so stellen, dass sie 100 Prozent der von der betreffenden Person einbezahlten Beiträge erhalten können, immer sofern das Reglement das vorsieht. Festgehalten wird am anderen Grenzwert, dass es höchstens 50 Prozent des Vorsorgekapitals sein dürfen.
Auch die SGK-NR hat sich heute Morgen mit dieser Bestimmung befasst, weil sie neu in die Differenzbereinigung aufgenommen wurde. Sie hat mit 19 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung eingewilligt, dass der Ständerat auf diese Bestimmung zurückkommt, den Buchstaben c ändert und 100 Prozent der einbezahlten Beiträge berücksichtigt.
Die Kommission ersucht Sie also, ihrem Antrag zu Absatz 1 Buchstabe c zuzustimmen.