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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-09-17

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-17

Wortprotokoll

Zuhanden der Materialien möchte auch ich noch bekräftigen, was Ihr Kommissionssprecher gesagt hat. Wir haben noch durch unsere Rechtsdienste überprüfen lassen, warum eigentlich bei der Wahl des Direktoriums "auf Vorschlag" und bei der Absetzung eines Mitgliedes "auf Antrag" steht.

Wir sind zu diesem Problem im Kommentar von Herrn Schürmann fündig geworden. Er stellt fest - ich möchte sagen, dass das auch die Meinung des Bundesrates ist -, dass der Bundesrat bei seiner Wahl frei ist. Er sei insbesondere nicht an den Wahlvorschlag des Bankrates gebunden, könne diesen allerdings aus politischen, nicht aber ohne Not aus rechtlichen Gründen, ausser Acht lassen. Das ist, glaube ich, auch richtig so. Auch beim Auswahlprozedere arbeiten Bundesrat und Bankrat meistens zusammen, wie das auch jetzt der Fall gewesen ist.

Hingegen gibt es bei der Abberufung keine Differenz mehr. Dort ist der Antrag so zu interpretieren - das ist wegen der Unabhängigkeit des Direktoriums gegenüber der politischen Behörde richtig -: Nur wenn ein Antrag auf Abberufung kommt, kann der Bundesrat ein Direktoriumsmitglied abwählen. Dann hat es eben die zwingendere Bedeutung. Wenn er das nicht will, kann er den Antrag ablehnen. Aber er kann nicht ohne Antrag ein Direktoriumsmitglied abwählen.

So gesehen ist es kein Zufall, dass man hier unterschiedliche Ausdrücke gebraucht hat, aber ich bin froh, wenn Sie hier eine Differenz ausräumen.

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