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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Zu Artikel 4 möchte ich lediglich bemerken, dass die vom Nationalrat beschlossene Definition des Unfalles der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung entspricht.

Bei Artikel 6 hat der Nationalrat beschlossen, den Begriff des psychischen Gesundheitsschadens nicht aufzunehmen. Diesen Begriff haben wir in der Zwischenzeit in die Bundesverfassung eingeführt.

Den Begriff des psychischen Gesundheitsschadens könnte man an sich auch ins ATSG aufnehmen. Im Bereich der Unfallversicherung würde dann allerdings eine Schwierigkeit entstehen. Die Unfallversicherung übernimmt psychische Gesundheitsschäden als Folge eines Unfalles nur unter relativ engen Voraussetzungen. Wenn in Artikel 6 nun generell davon gesprochen würde, dass die Arbeitsunfähigkeit auch auf psychische Gründe zurückgeführt werden kann, könnte das dazu führen, dass neu die Unfallversicherung bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall eine Leistung erbringen müsste. Wenn man also in Artikel 6 und den Parallelbestimmungen neu die psychische Seite mit einbezöge, müsste man im Unfallversicherungsgesetz eine Abweichung festlegen, um sicherzustellen, dass am heutigen Rechtszustand nichts geändert wird. Aus diesem Grunde hat Ihre Kommission darauf verzichtet, hier den psychischen Gesundheitszustand aufzuführen. Wir wollten keine materiellen Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand in der Unfallversicherung bewirken, Änderungen, die mit unabsehbaren Kostenfolgen verbunden sein könnten.

Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen, wie er Ihnen vorliegt.