Leuenberger Moritz · Bundesrat · 1999-12-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 1999-12-13
Wortprotokoll
Mit Finanztransfers an Grosskunden wollen in- und ausländische Energieversorger und -händler interessante Kunden über den Termin der Marktöffnung hinaus an sich binden. Diese auch in anderen Städten und Versorgungsgebieten der Schweiz praktizierten Vorwirkungen der Marktöffnung sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, handelt es sich doch dabei um Investitionen im Hinblick auf die längerfristige Sicherung des Ertrages der betreffenden Unternehmen. Eine derartige Entwicklung kann und soll nicht verhindert werden. Die Verteilunternehmen erhalten mit Inkrafttreten des Gesetzes für einen Teil ihres Absatzes den Marktzugang; sie können die daraus resultierenden Kostenvorteile an ihre festen Kunden und somit auch an die Konsumenten und Konsumentinnen weitergeben.
Zum Schutz der Kleinkonsumenten und -konsumentinnen vor Benachteiligungen ist ab Inkrafttreten des Elektrizitätsmarktgesetzes die Ausweitung der Kompetenzen der Preisüberwachung vorgesehen. Die Preisüberwachung überprüft, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preisgestaltung bei der Energie - d. h. nicht bei der Durchleitung, sondern bei der Energie - bestehen. Sollte ein Missbrauch festgestellt werden, so kann die Preisüberwachung eine allfällige Erhöhung untersagen oder eine Preissenkung anordnen. Mit dieser Massnahme kann eine Quersubventionierung von Grosskunden zulasten der Kleinkonsumenten verhindert werden. In der Übergangszeit, d. h. bis zum Inkrafttreten des Elektrizitätsmarktgesetzes, gilt Folgendes: Im Fall der BKW Energie AG unterliegen die Strompreise derzeit keinerlei behördlicher Festlegung oder Genehmigung, obwohl sie ja im Monopolbereich tätig sind. Somit hätte in diesem Fall der Preisüberwacher bereits heute volle Eingriffskompetenzen.