Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Die vom Nationalrat beschlossene Definition des Arbeitnehmers entspricht dem Kompromiss "ATSG light". Der Ständerat hat den Arbeitnehmerbegriff subjektbezogen definiert, was indessen nicht mit der Systematik zu vereinbaren ist, welche die Einzelgesetze prägt. Das AHVG definiert demgegenüber den Arbeitnehmerbegriff objektbezogen. Es gilt, was die Arbeitnehmerdefinition betrifft, heute gewissermassen als Leitgesetz. So wird beispielsweise in der Verordnung über die Unfallversicherung festgehalten, dass als Arbeitnehmer gelte, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübe. Es kann zudem festgehalten werden, dass der Arbeitnehmerbegriff durch Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weitgehend vereinheitlicht ist - ob befriedigend oder nicht, ist eine andere Frage.
Da infolge der vom Nationalrat beschlossenen Streichung von Artikel 28 nicht mehr auf diesen verwiesen werden kann, verliert die Arbeitnehmerdefinition einen wesentlichen Inhalt. Deshalb wäre es eigentlich auch möglich, Artikel 10 völlig wegzulassen. Der Nationalrat hat sich jedoch von der Überlegung leiten lassen, der Arbeitnehmerbegriff gehöre in den Allgemeinen Teil, weil es sich zweifellos um einen sehr zentralen Begriff des Sozialversicherungsrechtes handle. Gegen die nun beschlossene Definition ohne besonderen normativen Gehalt kann man denn auch nichts einwenden. Es gilt dabei festzuhalten, dass sich die Frage, was denn zum massgebenden Lohn gehöre, nach den Bestimmungen der Einzelgesetze richtet, die bereits weitgehend harmonisiert sind.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Fassung des Nationalrates zu übernehmen, auch wenn Artikel 28 gestrichen wurde.