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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Ich möchte noch eine Bemerkung zum 3. Kapitel (Art. 14ff.) machen, denn hier sind gegenüber unserer ersten Fassung wesentliche Änderungen vorgenommen worden. Unter der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge" hat der Ständerat 1991 fünf verschiedene Abschnitte zusammengefasst.

Der Nationalrat hat nun die Bestimmungen über das Medizinal- und Tarifrecht - es sind dies die Artikel 15 bis 20 - gestrichen. Auch diese Streichung entspricht dem so genannten "ATSG light"-Kompromiss.

Die vom Ständerat beschlossenen Bestimmungen waren stark umstritten. Sie sind einerseits äusserst komplex und andererseits aufgrund des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung teilweise überholt. Die Mehrheit der Bestimmungen hätte überdies nur gerade die Krankenversicherung betroffen. Die Regelungen im Bereich der Krankenversicherung unterscheiden sich jedoch - gerade im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Versicherern und Leistungserbringern - massgeblich von den Regelungen in der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und auch von denjenigen in der Invalidenversicherung. Auch die Kompetenzen der Kantone sind unterschiedlich geregelt. Unterschiede bestehen zudem bezüglich Leistungsdefinition und Schadenereignis.

Im 1. Abschnitt verbleibt somit nur noch Artikel 14, zu dem ich eine kurze Bemerkung machen möchte:

Der Nationalrat hat Absatz 2 der Bestimmung gestrichen. Dies erfolgte aufgrund der neuen Verweisungstechnik, wonach das Arbeitslosenversicherungsgesetz selber bestimmen kann, dass Präventivmassnahmen oder, korrekt gesagt, "arbeitsmarktliche Massnahmen", nicht zu den Sachleistungen zählen.

Der Nationalrat hat denn auch in Artikel 1 Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes festgehalten, dass der [PAGE 178] Allgemeine Teil auf diesen Bereich nicht anwendbar sein soll. Es kann auf den Anhang 4 und dessen Änderung verwiesen werden.