Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat in der vom Ständerat beschlossenen Bestimmung den Hinweis auf das Datenschutzgesetz gestrichen, weil das Datenschutzgesetz eben keine Bestimmungen über die Geheimhaltung enthält, welche das gesamte Anwendungsgebiet des Allgemeinen Teils betreffen. Es kann, wie schon bei Artikel 40, auf die Botschaft zur Vorlage 99.093 verwiesen werden. In dieser Botschaft wird beantragt, folgende Bestimmung betreffend die Schweigepflicht in die jeweiligen Gesetze aufzunehmen: "Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren." Diese Bestimmung könnte nun in die jeweiligen Einzelgesetze aufgenommen werden. Da sie jedoch für alle Sozialversicherungen genau gleich formuliert wird, besteht kein Grund, sie in Artikel 41 des Allgemeinen Teils zu verankern. Das soll aber im ordentlichen Verfahren vorerst durch den Nationalrat geschehen.
Der zweite Satz von Artikel 41 betrifft die Ausnahmen von der Schweigepflicht. In der Botschaft zur Vorlage 99.093 sind diese Ausnahmen jeweils unter dem Titel "Datenbekanntgabe" geregelt. Da diese in die Einzelgesetze aufzunehmenden Bestimmungen zwar weitgehend, aber doch nicht absolut identisch formuliert sind, könnten sie in den Einzelgesetzen verankert werden. Da die Bestimmungen jedoch weitgehend identisch sind, würde sich auch die Aufnahme einer generellen Bestimmung im Allgemeinen Teil rechtfertigen. Auf der Ebene der Einzelgesetze wären dann nur noch die kleinen Abweichungen zu regeln.
Der schon vom Ständerat und nun auch vom Nationalrat beschlossene zweite Satz von Artikel 41 müsste aber eigentlich gestrichen werden. Denn für die Sammlung, Bearbeitung und Weitergabe von sensiblen Daten oder Persönlichkeitsprofilen ist unseres Erachtens eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine Regelung des Bundesrates auf Verordnungsebene genügt nicht.
Es wird Aufgabe des Nationalrates sein, dieser Frage aufgrund der Botschaft zur Vorlage 99.093 einlässlich nachzugehen, auch wenn keine formelle Differenz besteht. Unsere Kommission, so meine ich, ist sicher mit einem derartigen Vorgehen einverstanden.