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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-22

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-22

Wortprotokoll

Wenn man über diesen Mailverkehr, diesen elektronischen Verkehr, spricht, dann muss man sich zuerst bewusst werden, welcher Aufwand betrieben werden muss, bevor man überhaupt solche elektronischen Verträge mit einer elektronischen Signatur abschliessen kann. Es geht bei dieser Gesetzesvorlage nicht darum, dass man Leute verpflichten will, auf diesem Weg Verträge abzuschliessen, sondern es geht umgekehrt eben gerade darum, dass man all jenen, die auf diesem Weg Verträge abschliessen wollen, auch die Möglichkeit dazu gibt. Es braucht mehr, als was bisher für einen schriftlichen Vertrag notwendig war. Ein Bleistift und ein Bierdeckel genügen nicht mehr, um schriftlich etwas abzumachen.

Nun hat sich aber bei der bisherigen Diskussion rund um diesen Artikel 14 Absatz 2bis auch immer wieder gezeigt, dass es letztlich weniger um die vorgeschlagene Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift geht als darum, dass es Vorbehalte gegenüber dem elektronischen Geschäftsverkehr als Ganzes gibt, die sich hier, in dieser Diskussion, niederschlagen. Entsprechend hat man denn auch Angst, dass die schwächere Vertragspartei, die im Geschäftsverkehr ja sonst schon nicht so erfahren ist, sich hier im Internet noch endgültig verheddern könnte. Diese Ängste sind in der Tat ernst zu nehmen, und der Bundesrat nimmt sie auch ernst. Wir werden Ihnen deshalb im nächsten Jahr eine Botschaft vorlegen, die sich gerade mit der Frage des Konsumentenschutzes beim Abschluss von Verträgen befasst und generell den Schutz beim Abschluss von Verträgen verbessern soll und nicht nur spezifisch auf Verträge via Internet ausgerichtet ist.

Dieses Anliegen des Konsumentenschutzes darf aber nicht mit dem heutigen Anliegen vermischt werden, vor allem, wenn man auch daran denkt, dass heute die wenigsten Verträge von Gesetzes wegen formbedürftig sind, sondern dass die meisten Verträge, sei es mündlich oder durch konkludentes Verhalten, sei es auch über Internet, formlos und ohne eigenhändige Unterschrift abgeschlossen werden können.

Das Problem des Schutzes der schwächeren Vertragspartei stellt sich meist gerade dann, wenn die Verträge keiner besonderen Form bedürfen, beispielsweise auch, wenn über das Internet eingekauft wird, aber keine digitale Signatur notwendig ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Brunner Christiane abzulehnen.