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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

In Artikel 52 wird eine gewisse Änderung gegenüber der Regelung in bestimmten Einzelgesetzen vorgenommen. Es wird die geltende Regelung der Militärversicherung übernommen, wonach ein ernannter Gutachter aus triftigen Gründen abgelehnt werden kann. Es gilt auch an dieser Stelle klar festzuhalten, dass diese Regelung für die verwaltungsinternen Gutachter nicht gilt, beispielsweise für diejenigen im Bereich der Träger der obligatorischen Unfallversicherung. Es kann zudem festgehalten werden, dass nach konstanter Rechtsprechung die Wahl des Gutachters grundsätzlich dem Versicherungsträger zu überlassen ist. Daran wollte Ihre Kommission nichts ändern.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 53 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

[VS]

Art. 53 al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

[VS]

Angenommen - Adopté

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