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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Die Versicherungsträger sollen verpflichtet werden, für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Diese Bestimmung stellt keine Änderung des geltenden Rechtes dar. Es wird mit ihr lediglich die heutige Praxis im Allgemeinen Teil verankert. Ohne systematische Erfassung der massgeblichen Unterlagen können die Versicherungsträger die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz praktisch auch gar nicht erfüllen.

Diese Bestimmung könnte natürlich auch in einem anderen Zusammenhang in die einzelnen Sozialversicherungen integriert werden, nämlich im Rahmen der Behandlung der Vorlage 99.093. Eine diesbezügliche Bestimmung ist in der erwähnten Botschaft jedoch nicht enthalten. Da es sich zudem um eine Bestimmung handelt, die einerseits von tragender Bedeutung für alle Sozialwerke ist und die andererseits wirklich für alle Sozialwerke genau gleich formuliert werden kann, soll diese Bestimmung in den Allgemeinen Teil aufgenommen werden.