Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-22
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-22
Wortprotokoll
Es ist leider eine traurige Realität, dass Delikte häuslicher Gewalt trotz der erschreckenden Verbreitung in unserer Gesellschaft - aus einem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates geht ja hervor, dass mindestens eine von fünf Frauen im Lauf ihres Lebens körperliche oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner erleidet - häufig strafrechtlich nicht geahndet werden. Diese Tatsache ist vermutlich vor allem damit zu erklären, dass die meisten Delikte häuslicher Gewalt eben nach geltendem Recht Antragsdelikte sind und dass nur wenige Opfer bereit sind, gegen ihren Partner einen Strafantrag zu stellen, sei dies aus moralischen Skrupeln, aus Scham- oder Schuldgefühlen oder aus Resignation, aus wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit oder sogar aus Angst. Bei Fehlen eines solchen Strafantrages sind den Strafverfolgungsbehörden die Hände weitgehend gebunden, selbst wenn Drittpersonen der Polizei entsprechende Übergriffe melden. Die Täter haben deshalb vielfach keine Sanktionen zu befürchten.
Diese Vorlage hat nun zum Ziel, solche Delikte von Amtes wegen zu verfolgen, und die Einführung der Offizialmaxime setzt ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal, dass der Staat nicht bereit ist, Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner als Bagatelle oder als Privatsache hinzunehmen. Es wird aber nicht eine Strafverfolgung um jeden Preis bezweckt. Es soll eben auch die Möglichkeit geben, dass das Verfahren eingestellt wird, um auch die Interessen derjenigen Opfer zu berücksichtigen, die aus guten Gründen nicht an einer Bestrafung des Täters interessiert sind.
Herr Stadler hat bereits darauf hingewiesen, dass das Strafrecht allein das Problem nicht lösen kann, dass es flankierende Massnahmen braucht - solche sind von den Kantonen auch bereits ergriffen worden - und dass diese vorgeschlagene Gesetzesänderung nur Teil eines umfassenderen Massnahmenpaketes sein kann. Die Einführung der Offizialmaxime mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf Gesuch des Opfers bietet nun den Kantonen eine wichtige Hilfestellung bei ihren eigenen Bemühungen, die häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.