Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-09-22
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-22
Wortprotokoll
Im Namen unserer Kommission nehme ich zum Eintreten wie folgt Stellung: Nach der heutigen Regelung sind die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen so genannte Antragsdelikte. Danach werden, falls der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt, sowohl die sexuelle Nötigung als auch die Vergewaltigung nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt für die einfache Körperverletzung, für wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen.
In zwei Parlamentarischen Initiativen wurde im Nationalrat verlangt, dass das Strafrecht bezüglich häuslicher Gewalt so zu ändern sei, dass diese Delikte von Amtes wegen zu verfolgen seien. Heute haben wir die entsprechenden Änderungen des Strafgesetzbuches vor uns, wie sie vom Nationalrat verabschiedet worden sind.
Die ganze Problematik der Gewalt in Ehe und Partnerschaft war viele Jahre ein Tabuthema. Die Ergebnisse einer Umfrage im Rahmen einer Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" zeigen uns aber ungeschminkt, dass körperliche oder sexuelle Gewalt durch den Partner nicht eine marginale Randerscheinung ist. In unserer Kommission wurde nur als Beispiel erwähnt, dass im Kanton Aargau im Jahr 2002 die Kantonspolizei 540-mal ausrücken musste und dass es in 177 Fällen zu einer Strafanzeige kam. Diese Zahlen müssen uns zu denken geben.
Das Aufdecken der Gewaltverhältnisse in der Familie betrifft deren Privatsphäre. Das ist ein sensibler Bereich. Bei Gewaltdelikten in Familie und Partnerschaft besteht heute häufig faktische Straffreiheit. Dies darf uns nicht unberührt lassen. Eine Frau in der Familie und in einer Partnerschaft hat wie jede andere Person ein Recht auf Integritätsschutz. Häusliche Gewalt ist nicht einfach Schicksal oder irgendein Unglück. Sie ist vielmehr Unrecht wie die Gewalt ausserhalb der Familie. Der Unrechtsgehalt einer Gewaltanwendung wird durch die Ehe oder die Partnerschaft in keiner Weise gemildert. Das heutige Ausmass der Gewaltanwendung in der Familie oder Partnerschaft zwingt uns deshalb, die bestehende gesetzliche Regelung zu überdenken.
Die Gewalt in Ehe und Partnerschaft ist durch eine besondere Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Es gibt verschiedene Gründe, die ein Opfer häuslicher Gewalt davon abhalten, eine entsprechende Anzeige zu erstatten - emotionale, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit, Hoffnung, Existenzängste, Resignation und Angst um die Kinder sind nur einige Stichworte. Unsere Kommission begrüsst deshalb grundsätzlich diese Vorlage und unterstützt sie auch.
Die Qualifikation als Offizialdelikt verdeutlicht den kriminellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches werden die in einer Ehe oder Partnerschaft begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zu Offizialdelikten erklärt. Die zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangene einfache Körperverletzung, die wiederholten Tätlichkeiten und die Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten erklärt.
Der Vorschlag eröffnet aber auch eine Ausstiegsmöglichkeit für die Opfer. Nach dem vorgeschlagenen Artikel 66ter sollen eine provisorische und - nach sechs Monaten - eine definitive Verfahrenseinstellung möglich sein. Denn es gibt durchaus Situationen, in denen ein Opfer das Interesse an der Strafverfolgung geringer einstuft als jenes zugunsten der Familie oder einer Partnerschaft. Wichtig ist dabei, dass das Opfer seine Meinung frei von äusserem Zwang bilden kann und dass letztlich der Richter, und nicht das Opfer, über die Verfahrenseinstellung entscheidet. Diese Ausstiegsmöglichkeit soll jedoch auf die Delikte der einfachen Körperverletzung, der wiederholten Tätlichkeiten, der Drohung und der Nötigung gemäss Artikel 181 StGB beschränkt sein. Bei der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung soll diese Ausstiegsmöglichkeit jedoch nicht eröffnet werden. Denn angesichts der Schwere dieser Delikte hat das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung mehr Gewicht als das Interesse des Opfers an einer Einstellung des Verfahrens.
Der Ausnahmetatbestand von Artikel 66ter stellt das grundsätzliche Bekenntnis zur Offizialmaxime nicht infrage. Damit wird lediglich versucht, bei einem genau bezeichneten Kreis von Delikten die negativen Folgen für das Opfer zu korrigieren. Das Militärstrafgesetz kennt ausser in Bezug auf die Ehrverletzung keine Antragsdelikte im Sinne von Artikel 28 bis 31 StGB. Es ist an dieser Stelle deshalb zu erwähnen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Straftatbestände des Militärstrafgesetzes, das heisst die einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung, als Offizialdelikte ausgestaltet sind. Deshalb besteht kein Grund, im Militärstrafgesetz bezüglich der Offizialdelikte Anpassungen vorzunehmen. Jedoch ist im Militärstrafgesetz eine analoge Bestimmung zu Artikel 66ter StGB zu schaffen. Der vorgeschlagene Artikel 47b des Militärstrafgesetzes fängt nun diese Anpassung auf.
In einem Punkt müssen wir uns nichts vormachen: Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird Ihnen lediglich eine strafrechtliche Lösung des Problems der häuslichen Gewalt vorgeschlagen. Weitere flankierende Massnahmen sind notwendig. Zu denken ist beispielsweise an die Einrichtung von Mediationsstrukturen und speziellen Polizeieinheiten, an Präventionskampagnen usw.
Damit ist die Vorlage in etwa vorgestellt. Ich werde mich dann noch zum Minderheitsantrag zu Artikel 66ter speziell äussern.
Wir ersuchen Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie im Sinne der Kommissionsmehrheit zu verabschieden.