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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Es geht hier um die Akteneinsicht. Ich muss erneut - da sieht man die Verzahnung der verschiedenen Vorlagen - auf die Vorlage 99.093 verweisen. Die vom Bundesrat in der entsprechenden Botschaft vorgeschlagenen Bestimmungen über die Akteneinsicht sind praktisch für sämtliche Einzelgesetze identisch. Es drängte sich deshalb - wie bereits bei den Bestimmungen über die Amts- und Verwaltungshilfe sowie über die Schweigepflicht - die Aufnahme der in der erwähnten Botschaft enthaltenen Bestimmung in den Allgemeinen Teil auf, aber auf dem ordentlichen Weg über den Zweitrat.

Was die vom Nationalrat beschlossene Fassung von Artikel 54 betrifft, so ist fraglich - wie schon bei Artikel 41 über die Schweigepflicht -, ob eine Regelung auf Verordnungsebene durch den Bundesrat den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt. Auch hier sollte der Nationalrat - wie schon bei Artikel 41 - dieser Frage in einer weiteren Differenzbereinigung nochmals nachgehen.

Bei Absatz 2 geht es um diejenigen Fälle, bei denen es nicht verantwortbar und auch nicht zumutbar wäre, dass die versicherte Person selber eine sie betreffende Diagnose den Akten entnehmen müsste. Zum Schutz der versicherten Person will man hier festhalten, dass ein Arzt ihr die Diagnose mitteilen soll. Im Datenschutzgesetz ist in Artikel 8 eine analoge Formulierung enthalten, im Sozialversicherungsrecht gilt das bisher noch nicht.