Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat das Instrument des Vergleichs in den Allgemeinen Teil aufgenommen. Das Instrument des Vergleichs als solches ist zwar im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nicht neu, neu ist aber dessen Verankerung auf Gesetzesebene.
Der Bundesrat beantragte die Streichung dieser neuen Bestimmung, weil er insbesondere im Beitragsbereich einen Missbrauch befürchtete. Schliesslich setzte sich im Nationalrat der Minderheitsantrag durch, der die [PAGE 183] Vergleichsmöglichkeit auf den Leistungsbereich beschränkt. Im Bereich der Beiträge gibt es also keine Vergleiche.
Da der Vergleich einerseits grundsätzlich eine sinnvolle Einrichtung ist und er andererseits in der Praxis kein Novum darstellt, sollte dem Beschluss des Nationalrates gefolgt werden. Es versteht sich zudem von selbst, dass sich der Vergleich im Sozialversicherungsrecht in engen Grenzen halten muss und sowohl das Legalitätsprinzip als auch das Gleichbehandlungsprinzip strikte eingehalten werden müssen. Dass der Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen werden muss, macht insofern Sinn, als von einem Vergleich zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten auch Dritte, beispielsweise andere Sozialversicherungsträger, betroffen sein können.
[VS]
Angenommen - Adopté